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BGBl. Nr. 661/1993

kundgemacht 30.09.1993 RIS↗
661. Verordnung: Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. Nr. 661/1993× zu Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 661/1993 · danach: BGBl. Nr. 534/1996 Art. 1 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

  1. Ziffer eins
    Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
  2. Ziffer 2
    Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)