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BGBl. Nr. 661/1993

kundgemacht 30.09.1993 RIS↗
661. Verordnung: Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. Nr. 661/1993× zu Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5neu
in Kraft 01.09.1993 – 31.08.2020 · idF BGBl. Nr. 661/1993 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015 Art. 1 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1963,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1966,, 244 aus 1966,, 177 aus 1969,, 345 aus 1972,, 359 aus 1979,, 518 aus 1982, und 485 aus 1989,, tritt hinsichtlich der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe wie folgt außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Für die 1. Klasse und den römisch eins. Jahrgang mit 31. August 1993,
  2. Ziffer 2
    für die 2. Klasse und den römisch zwei. Jahrgang mit 31. August 1994,
  3. Ziffer 3
    für die 3. Klasse und den römisch drei. Jahrgang mit 31. August 1995,
  4. Ziffer 4
    für den römisch vier. Jahrgang mit 31. August 1996 und
  5. Ziffer 5
    für den römisch fünf. Jahrgang mit 31. August 1997.