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BGBl. Nr. 672/1993

kundgemacht 05.10.1993 RIS↗
672. Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC) samt Anhängen
Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundene Einrichtungen (AGTC)
Kundmachung BGBl. Nr. 672/1993× zu Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 20.10.1993 · idF BGBl. Nr. 672/1993 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind ein integraler Bestandteil des Übereinkommens. Weitere Anhänge betreffend andere Aspekte des kombinierten Verkehrs können dem Übereinkommen entsprechend dem in Artikel 12, beschriebenen Änderungsverfahren hinzugefügt werden.