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BGBl. Nr. 673/1993

kundgemacht 08.10.1993 RIS↗
673. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 673/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 673/1993 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Notifikation von Entwürfen von technischen Regelungen

  1. Ziffer eins
    Die EFTA-Staaten und Ungarn verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang römisch dreizehn festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
  2. Ziffer 2
    Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und von Anhang römisch dreizehn beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.