Die EFTA-Staaten und Ungarn verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang römisch dreizehn festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
BGBl. Nr. 673/1993
673. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Notifikation von Entwürfen von technischen Regelungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und von Anhang römisch dreizehn beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.