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BGBl. Nr. 673/1993

kundgemacht 08.10.1993 RIS↗
673. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 673/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 673/1993 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 8 und 10

(a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber

die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei

notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,

und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.