Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 673/1993

kundgemacht 08.10.1993 RIS↗
673. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 673/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 673/1993 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
  2. Ziffer 2
    Auf Verlangen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß über Abkommen zur Bildung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen statt.