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BGBl. Nr. 686/1993

kundgemacht 12.10.1993 RIS↗
686. Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
INTERNATIONALE VEREINBARUNG ÜBER DIE NUTZUNG VON INMARSAT-SCHIFFS-ERDFUNKSTELLEN INNERHALB DES KÜSTENMEERS UND IN HÄFEN
Kundmachung BGBl. Nr. 686/1993× zu Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen neu § 0↗RIS↗