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BGBl. Nr. 686/1993

kundgemacht 12.10.1993 RIS↗
686. Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
INTERNATIONALE VEREINBARUNG ÜBER DIE NUTZUNG VON INMARSAT-SCHIFFS-ERDFUNKSTELLEN INNERHALB DES KÜSTENMEERS UND IN HÄFEN
Kundmachung BGBl. Nr. 686/1993× zu Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 12.09.1993 · idF BGBl. Nr. 686/1993 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Ein Staat kann Vertragspartei dieser Vereinbarung werden,
    1. Litera a
      indem er sie unterzeichnet,
    2. Litera b
      indem er sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
    3. Litera c
      indem er ihr beitritt.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung liegt vom 1. Jänner 1986 bis zu ihrem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.