BGBl. Nr. 686/1993
686. Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
INTERNATIONALE VEREINBARUNG ÜBER DIE NUTZUNG VON INMARSAT-SCHIFFS-ERDFUNKSTELLEN INNERHALB DES KÜSTENMEERS UND IN HÄFEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
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§ 0↗RIS↗
Art. 9neu