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BGBl. Nr. 687/1993

kundgemacht 13.10.1993 RIS↗
687. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK MOLDAU
Kundmachung BGBl. Nr. 687/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 687/1993 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Jedwede Gebühr, die für die Benützung von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auferlegt wird oder erlaubterweise auferlegt werden kann, wird entsprechend der aufgrund der in diesen Staaten in Geltung stehenden Gesetze und sonstigen Regelungen amtlich festgelegten Höhe der Tarife von allen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien eingesetzt sind, in nichtdiskriminatorischer Weise eingehoben.