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BGBl. Nr. 687/1993

kundgemacht 13.10.1993 RIS↗
687. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK MOLDAU
Kundmachung BGBl. Nr. 687/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 687/1993 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Beistellung von Statistiken

  1. Absatz eins,Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige Unterlagen oder Statistiken übermitteln.
  2. Absatz 2,Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.