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BGBl. Nr. 687/1993

kundgemacht 13.10.1993 RIS↗
687. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK MOLDAU
Kundmachung BGBl. Nr. 687/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 687/1993 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1993, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.