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BGBl. Nr. 714/1993

kundgemacht 19.10.1993 RIS↗Parlament↗
714. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Kundmachung BGBl. Nr. 714/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien) 5 § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 714/1993 Art. 27↗RIS↗

Definitionen

Artikel 27

  1. Absatz eins,Gerichtliche Strafbarkeit im Sinne dieses Vertrages ist gegeben, wenn für die Verfolgung und Bestrafung der strafbaren Handlung
    1. Litera a
      in der Republik Österreich ein auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Strafsachen berufenes Gericht;
    2. Litera b
      in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ein Strafgericht
    zuständig ist.
  2. Absatz 2,Unter „Sprache des ersuchten Staates“ im Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das Gebiet der Republik Slowenien die slowenische Sprache zu verstehen.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“:
    1. Litera a
      in der Republik Österreich jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;
    2. Litera b
      in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen sind.