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BGBl. Nr. 714/1993

kundgemacht 19.10.1993 RIS↗Parlament↗
714. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Kundmachung BGBl. Nr. 714/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowenien) 2 § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 714/1993 Art. 30↗RIS↗

Geschäftsweg

Artikel 30

  1. Absatz eins,Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.