Absatz eins,Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
BGBl. Nr. 714/1993
714. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Geschäftsweg
Artikel 30
- Absatz 2,In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.