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BGBl. Nr. 714/1993

kundgemacht 19.10.1993 RIS↗Parlament↗
714. Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-jugoslawischer Staatsverträge
Kundmachung BGBl. Nr. 714/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien) 4 § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 714/1993 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder in slowenischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.
  2. Absatz 2,Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.