nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10 % bzw. 16 % Peressigsäure Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1990,),
BGBl. Nr. 789/1993
789. Kundmachung: Widerruf von vier Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von vier Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Italien
- Ziffer eins
- Ziffer 2nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in bestimmter Konzentration als Stoff der Klasse 5.2, Ziffer 35, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1991,),
- Ziffer 3nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40 % Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1992,),
- Ziffer 4gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1992,)
sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1993,