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BGBl. Nr. 817/1993

kundgemacht 30.11.1993 RIS↗Parlament↗
817. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 817/1993× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 112 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 32geändertText; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 615/1987 · danach: BGBl. Nr. 817/1993 Art. 2 § 32↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1995 · idF BGBl. Nr. 817/1993 Art. 2 § 32↗RIS↗
§ 32. (1) Mit 1. Jänner 1995 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des § 27 Abs. 1 bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des § 27 Abs. 1 um den Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) für das Kalenderjahr 1995 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1993.
Die im § 27 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen. (2) Mit 1. Jänner 1996 sind die Karenzurlaubsgeldwerte im Sinne des § 27 Abs. 1 bis 3 um jenen Betrag zu erhöhen, der der Erhöhung des Karenzurlaubsgeldwertes im Sinne des § 27 Abs. 1 um den Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) für das Kalenderjahr 1996 entspricht. Basis für diese Erhöhung sind die Karenzurlaubsgeldwerte des Jahres 1995.
(3) In den Folgejahren sind die geltenden Karenzurlaubsgeldwerte jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor dieses Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.
(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.