Die Ziffer eins, 2 a und 3 bis 12 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, die Ziffer 2 b, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
BGBl. Nr. 818/1993
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Körperschaftsteuergesetz 1988
Anmerkung, zu den Paragraphen 2, 5, 6 b, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 17, 21, 22 und 24, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,)
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/ 1993, wird wie folgt geändert:
Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 12, betreffen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
- Ziffer 13
- Ziffer 14Am 1. Jänner 1994 bestehende Aktiengesellschaften, die die Voraussetzung des Paragraph 6, b Absatz eins, Ziffer 2, erfüllen und ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins bis 30, Juni 1994 anpassen, gelten im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 14, mit der Anpassung als gegründet.
- Ziffer 15Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, sind weiterhin auf Ausgaben bzw. gegebenenfalls auf den Überhang der Ausgaben über Einnahmen innerhalb des Veranlagungszeitraumes anzuwenden, soweit sie sich auf Sachverhalte beziehen, die vor dem 1.Jänner 1994 liegen.
- Ziffer 16Paragraph 9, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, daß vor dem 1. Jänner 1994 entstandene vororganschaftliche im Jahre 1994 vortragsfähige Verluste um nachfolgende vor dem 1. Jänner 1994 erzielte Gewinne der Gesellschaft zu kürzen sind.
- Ziffer 17Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen, die nach Paragraph 14, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gebildet wurden, sind bei der Veranlagung für das Jahr 1994 gewinnerhöhend aufzulösen.
- Ziffer 18Die nach Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 errechnete Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 ist um 10% zu erhöhen. Die Vorauszahlung erhöht sich weiters
- Strichaufzählungbei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, jeweils um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Gewerbesteuervorauszahlungen, der Vermögensteuer und der Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz und
- Strichaufzählungbei Kreditinstituten überdies um ein Drittel der für 1993 zu entrichtenden Sonderabgabe von Banken.
Dies gilt so lange, als eine Vorauszahlung auf der Grundlage der Körperschaftsteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen ist. Die Erhöhung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 und die Folgejahre entfällt bei Kapitalgesellschaften, deren Vorauszahlung für das Kalenderjahr 1994 nicht mehr als 15 000 S beträgt.