BGBl. Nr. 818/1993
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Umsatzsteuergesetz 1972
Anmerkung, zu den Paragraphen 2, 6, 6 a, 12, 14, 17, 18, 20, 21, 22 und 23,
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
Das Umsatzsteuergesetz 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 8, betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)
- Ziffer 9Abweichend von der Ziffer 7, kann der Unternehmer, der ab dem Jahre 1993 die Vorsteuerbeträge nach Absatz eins, Ziffer 2, ermittelt hat, im Jahre 1994 auf die Ermittlung der Vorsteuerbeträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übergehen.
- Ziffer 10Abweichend von der Ziffer 8, kann der Unternehmer, der im Jahre 1993 die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt hat, in den Jahren 1994 bis 1997 auch vor Ablauf von fünf Kalenderjahren auf die erstmalige Ermittlung der Vorsteuerbeträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, übergehen.
Anmerkung, Ziffer 11 bis Ziffer 19, betreffen die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes 1972)
- Ziffer 20Ziffer eins, 3, 11, 16, 17 und 19 sind ab dem Veranlagungsjahr 1994 anzuwenden.
- Ziffer 21Ziffer 2, ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die in Veranlagungszeiträumen ausgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
- Ziffer 22Ziffer 3 a, 4 bis 10, 12 und 13 a sind anzuwenden auf Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
- Ziffer 23Ziffer 13 b, ist auf Einfuhrumsatzsteuerbeträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 entrichtet werden.
- Ziffer 24Die Ziffer 14 und 15 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.
- Ziffer 25Ziffer 18, ist ab dem Veranlagungsjahr 1994 - im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres (Paragraph 20, Absatz eins,) für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden - anzuwenden.