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BGBl. Nr. 836/1993

kundgemacht 07.12.1993 RIS↗
836. Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See samt Einvernehmen
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN VON 1978 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF SEE
Kundmachung BGBl. Nr. 836/1993× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 836/1993 Art. 12↗RIS↗

TEIL römisch drei
HAFTUNG DES ABSENDERS

Artikel 12

Allgemeine Regel

Der Absender haftet nicht für einen Schaden, den der Beförderer oder der ausführende Beförderer erleidet, oder für Beschädigung des Schiffes, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist durch Verschulden des Absenders oder seiner Bediensteten oder Beauftragten verursacht worden. Auch ein Bediensteter oder Beauftragter des Absenders haftet nicht für einen solchen Schaden oder eine solche Beschädigung, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist auf sein Verschulden zurückzuführen.