BGBl. Nr. 836/1993
836. Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See samt Einvernehmen
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN VON 1978 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF SEE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
TEIL römisch drei
HAFTUNG DES ABSENDERS
Artikel 12
Allgemeine Regel
Der Absender haftet nicht für einen Schaden, den der Beförderer oder der ausführende Beförderer erleidet, oder für Beschädigung des Schiffes, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist durch Verschulden des Absenders oder seiner Bediensteten oder Beauftragten verursacht worden. Auch ein Bediensteter oder Beauftragter des Absenders haftet nicht für einen solchen Schaden oder eine solche Beschädigung, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist auf sein Verschulden zurückzuführen.