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BGBl. Nr. 836/1993

kundgemacht 07.12.1993 RIS↗
836. Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See samt Einvernehmen
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN VON 1978 ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN AUF SEE
Kundmachung BGBl. Nr. 836/1993× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 836/1993 Art. 14↗RIS↗

TEIL römisch vier
BEFÖRDERUNGSURKUNDEN

Artikel 14

Ausstellen des Konnossements

Ziffer eins Wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer die Güter in seine Obhut nimmt, hat der Beförderer dem Absender auf Verlangen ein Konnossement auszustellen.

Ziffer 2 Ein Konnossement kann von einer vom Beförderer ermächtigten Person unterzeichnet sein. Ein Konnossement, das vom Kapitän des die Güter befördernden Schiffes unterzeichnet worden ist, gilt als im Namen des Beförderers unterzeichnet.

Ziffer 3 Die Unterschrift auf dem Konnossement kann handschriftlich gefertigt, in Faksimile gedruckt, gestempelt, in Symbolen dargestellt oder mit anderen mechanischen oder elektronischen Mitteln hergestellt werden, falls dies dem Recht des Staates, in dem das Konnossement ausgestellt wird, nicht widerspricht.