BGBl. Nr. 863/1993
863. Beschluß Nr. 2/93 des Gemischten Ausschusses EWG – EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
BESCHLUSS Nr. 2/93 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG – EFTA
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 45aneu
Abschnitt 4
Einzelsicherheit
Höhe der Sicherheitsleistung
Artikel 45a
Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die auf Grund von Artikel 34a von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang römisch acht dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend dieses Anhangs berechnet.