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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen neu § 0↗RIS↗
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Anl. 3↗RIS↗

ANHANG römisch drei
PRODUKTHAFTUNG

Verzeichnis nach Artikel 23 Buchstabe c

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

  • Strichaufzählung
    Präambeln
  • Strichaufzählung
    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKT, AUF DEN BEZUG GENOMMEN WIRD

385 L 0374: Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte Amtsblatt Nummer L 210 vom 7. 8. 1985, Seite 29).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. Litera a
    In bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 geregelte Haftung des Importeurs gilt folgendes:
    1. Litera i
      Unbeschadet der Haftung des Herstellers haftet jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den EWR einführt, wie der Hersteller.
    2. Sub-Litera, i, i
      Das gleiche gilt für Importe aus einem EFTA-Staat in die Gemeinschaft und umgekehrt sowie aus einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat.
      Sobald das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für einen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, ist der erste Satz dieses Unterabsatzes insoweit nicht mehr auf die Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, anwendbar, als ein Urteil eines nationalen Gerichts zugunsten des Geschädigten auf Grund der Ratifizierungen gegen den Hersteller oder den Importeur im Sinne von Unterabsatz i vollstreckbar ist.
  2. Litera b
    In bezug auf Artikel 14 gilt folgendes:
    Die Richtlinie ist nicht auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls anwendbar, die in einem von EFTA-Staaten und EG-Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen erfaßt sind.
    Außerdem gilt die Richtlinie für Liechtenstein nicht, wenn seine nationalen Rechtsvorschriften den gleichen Schutz wie internationale Übereinkommen im obigen Sinne gewähren.
Anl. 3neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 909/1993 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 910/1993 Anl. 3↗RIS↗

ANHANG römisch drei

PRODUKTHAFTUNG

Verzeichnis nach Artikel 23 Buchstabe c

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

  • Strichaufzählung
    Präambeln
  • Strichaufzählung
    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
  • Strichaufzählung
    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

RECHTSAKT, AUF DEN BEZUG

GENOMMEN WIRD

385 L 0374: Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte Amtsblatt Nummer L 210 vom 7. 8. 1985, Seite 29).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. Litera a
    In bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 geregelte Haftung des Importeurs gilt folgendes:
  2. Litera i
    Unbeschadet der Haftung des Herstellers haftet jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den EWR einführt, wie der Hersteller.
    1. Sub-Litera, i, i
      Das gleiche gilt für Importe aus einem EFTA-Staat in die Gemeinschaft und umgekehrt sowie aus einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat.
      Sobald das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für einen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, ist der erste Satz dieses Unterabsatzes insoweit nicht mehr auf die Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, anwendbar, als ein Urteil eines nationalen Gerichts zugunsten des Geschädigten auf Grund der Ratifizierungen gegen den Hersteller oder den Importeur im Sinne von Unterabsatz i vollstreckbar ist.

iii) Die Schweiz und Liechtenstein können untereinander auf die Haftung des Importeurs verzichten.

  1. Litera b
    In bezug auf Artikel 14 gilt folgendes:
    Die Richtlinie ist nicht auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls anwendbar, die in einem von EFTA-Staaten und EG-Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen erfaßt sind.
    Außerdem gilt die Richtlinie für die Schweiz und Liechtenstein nicht, wenn ihre nationalen Rechtsvorschriften den gleichen Schutz wie internationale Übereinkommen im obigen Sinne gewähren.