BGBl. Nr. 909/1993
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch fünf
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Verzeichnis nach Artikel 28
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- StrichaufzählungPräambeln
- Strichaufzählungdie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
- Ziffer eins364 L 0221: Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 850/64). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:Artikel 4 Absatz 3 findet keine Anwendung.
- Ziffer 2368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 257 vom 19. 10. 1968, Seite 2).
- Strichaufzählung376 R 0312: Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 Amtsblatt Nummer L 39 vom 14. 2. 1976, Seite 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 15 Absatz 2 findet der Satzteil „innerhalb 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung'' keine Anwendung.
- Litera bArtikel 40 findet keine Anwendung.
- Litera cArtikel 41 findet keine Anwendung.
- Litera dArtikel 42 Absatz 1 findet keine Anwendung.
- Litera eIn Artikel 42 Absatz 2 wird der Hinweis auf Artikel 51 des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf Artikel 29 dieses Abkommens ersetzt.
- Litera fArtikel 48 findet keine Anwendung.
- Ziffer 3368 L 0360: Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 257 vom 19. 10. 1968, Seite 13).Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aIn Artikel 4 Absatz 2 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG'' ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis''.
- Litera bIn Artikel 4 Absatz 3 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG'' ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis''.
- Litera cArtikel 11 findet keine Anwendung.
- Litera dArtikel 13 findet keine Anwendung.
- Litera eIn der Anlage wird
- Litera ider erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:„Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richtlinie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen Fassung ausgestellt.''
- Sub-Litera, i, iDie Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:„Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, griechischen, isländischen, irischen, französischen, finnischen, italienischen, liechtensteinischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, spanischen, schwedischen.''
- Ziffer 4370 R 1251: Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben Amtsblatt Nummer L 142 vom 30. 6. 1970, Seite 24). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:Artikel 9 findet keine Anwendung.
- Ziffer 5372 L 0194: Richtlinie Nr. 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen Amtsblatt Nummer L 121 vom 26. 5. 1972, Seite 32).
- Ziffer 6377 L 0486: Richtlinie Nr. 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern Amtsblatt Nummer L 199 vom 6. 8. 1977, Seite 32).
ANHANG römisch fünf
FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
Verzeichnis nach Artikel 28
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- StrichaufzählungPräambeln
- Strichaufzählungdie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
RECHTSAKTE,
AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
- Ziffer eins364 L 0221: Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 850/64). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:Artikel 4 Absatz 3 findet keine Anwendung.
- Ziffer 2368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 257 vom 19. 10. 1968, Seite 2).
- Strichaufzählung376 R 0312: Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 Amtsblatt Nummer L 39 vom 14. 2. 1976, Seite 2)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aIn Artikel 15 Absatz 2 findet der Satzteil „innerhalb 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung'' keine Anwendung.
- Litera bArtikel 40 findet keine Anwendung.
- Litera cArtikel 41 findet keine Anwendung.
- Litera dArtikel 42 Absatz 1 findet keine Anwendung.
- Litera eIn Artikel 42 Absatz 2 wird der Hinweis auf Artikel 51 des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf Artikel 29 dieses Abkommens ersetzt.
- Litera fArtikel 48 findet keine Anwendung.
- Ziffer 3368 L 0360: Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 257 vom 19. 10. 1968, Seite 13).Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aIn Artikel 4 Absatz 2 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG'' ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis''.
- Litera bIn Artikel 4 Absatz 3 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG'' ersetzt durch „Aufenthaltserlaubnis''.
- Litera cArtikel 11 findet keine Anwendung.
- Litera dArtikel 13 findet keine Anwendung.
- Litera eIn der Anlage wird
- Litera ider erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:„Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richtlinie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen in der in das EWR-Abkommen aufgenommenen Fassung ausgestellt.''
- Sub-Litera, i, iDie Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:„Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, griechischen, isländischen, irischen, französischen, finnischen, italienischen, liechtensteinischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, spanischen, schwedischen oder schweizerischen.''
- Ziffer 4370 R 1251: Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben Amtsblatt Nummer L 142 vom 30. 6. 1970, Seite 24). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:Artikel 9 findet keine Anwendung.
- Ziffer 5372 L 0194: Richtlinie Nr. 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen Amtsblatt Nummer L 121 vom 26. 5. 1972, Seite 32).
- Ziffer 6377 L 0486: Richtlinie Nr. 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern Amtsblatt Nummer L 199 vom 6. 8. 1977, Seite 32).