BGBl. Nr. 909/1993
Änderungen durch diese Kundmachung
ANHANG römisch sechs
SOZIALE SICHERHEIT
Verzeichnis nach Artikel 29
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- StrichaufzählungPräambeln
- Strichaufzählungdie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
römisch eins. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
römisch zwei. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den Bestimmungen des Teils römisch sieben des Abkommens auf den Paritätischen EWR- Ausschuß über.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG
GENOMMEN WIRD
- Ziffer einsVerordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,aktualisiert durch:
- Strichaufzählung383 R 2001: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 Amtsblatt Nummer L 230 vom 22. 8. 1983, Seite 6),
- Strichaufzählung385 R 1660: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1660/85 vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 1);
- Strichaufzählung385 R 1661: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1661/85 vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 7);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 170).
- Strichaufzählung386 R 3811: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3811/86 vom 11. Dezember 1986 Amtsblatt Nummer L 355 vom 16. 12. 1986, Seite 5);
- Strichaufzählung389 R 1305: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1305/89 vom 11. Mai 1989 Amtsblatt Nummer L 131 vom 13. 5. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung389 R 2332: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 224 vom 2. 8. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung389 R 3427: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3427/89 vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 331 vom 16. 11. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung391 R 2195: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2195/91 vom 25. Juni 1991 Amtsblatt Nummer L 206 vom 29. 7. 1991, Seite 2).
- Litera aArtikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 3 findet keine Anwendung.
- Litera bAnmerkung, aufgehoben durch Anhang Z römisch sechs, Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,)
- Litera cIn Artikel 88 wird „Artikel 106 des Vertrags'' ersetzt durch „Artikel 41 des EWR-Abkommens''.
- Litera dArtikel 94 Absatz 9 findet keine Anwendung.
- Litera eArtikel 96 findet keine Anwendung.
- Litera fArtikel 100 findet keine Anwendung.
- Litera gAnhang römisch eins Teil römisch eins wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHGegenstandslos.N. FINNLANDAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.O. ISLANDAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Bestimmungen in bezug auf die berufliche Unfallversicherung des Gesetzes über die soziale Sicherheit ist.P. LIECHTENSTEINGegenstandslos.Q. NORWEGENAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.R. SCHWEDENAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.''
- Litera hAnhang römisch eins Teil römisch zwei wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHGegenstandslos.N. FINNLANDFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.O. ISLANDFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.P. LIECHTENSTEINFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.Q. NORWEGENFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.R. SCHWEDENFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.''
- Litera iAnhang römisch zwei Teil römisch eins wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHGegenstandslos.N. FINNLANDGegenstandslos.O. ISLANDGegenstandslos.P. LIECHTENSTEINGegenstandslos.Q. NORWEGENGegenstandslos.R. SCHWEDENGegenstandslos.''
- Litera jAnhang römisch zwei Ziffer römisch zwei wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHDer allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.N. FINNLANDDie Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.O. ISLANDKeine.P. LIECHTENSTEINQ. NORWEGENPauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz.R. SCHWEDENKeine.''
- Litera kAnhang römisch drei Teil A wird wie folgt ergänzt:
- Ziffer 67ÖSTERREICH - BELGIEN
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 68ÖSTERREICH - DÄNEMARK
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch eins des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 69ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND
- Litera aArtikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
- Litera bAbsatz 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Litera cArtikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera dZiffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera eArtikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
- Litera idie Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
- Sub-Litera, i, idie betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
- Litera fZiffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
- Litera gArtikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
- Litera hArtikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.
- Litera iZiffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Ziffer 70ÖSTERREICH - SPANIEN
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 71ÖSTERREICH - FRANKREICHKeine.
- Ziffer 72ÖSTERREICH-GRIECHENLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 73ÖSTERREICH - IRLANDArtikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 74ÖSTERREICH - ITALIEN
- Litera aArtikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
- Litera bArtikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cZiffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 75ÖSTERREICH - LUXEMBURG
- Litera aArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
- Litera bArtikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cNummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 76ÖSTERREICH - NIEDERLANDE
- Litera aArtikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 77ÖSTERREICH - PORTUGALKeine.
- Ziffer 78ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
- Litera aArtikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bProtokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titelrömisch drei Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
- Ziffer 79ÖSTERREICH - FINNLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 80ÖSTERREICH - ISLANDKein Abkommen.
- Ziffer 81ÖSTERREICH - LIECHTENSTEINArtikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 82ÖSTERREICH - NORWEGEN
- Litera aArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
- Litera bArtikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 83ÖSTERREICH - SCHWEDEN
- Litera aArtikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 85FINNLAND - BELGIENKein Abkommen.
- Ziffer 86FINNLAND - DÄNEMARKArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 87FINNLAND - DEUTSCHLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
- Litera bNummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Ziffer 88FINNLAND - SPANIENKein Abkommen.
- Ziffer 89FINNLAND - FRANKREICHKein Abkommen.
- Ziffer 90FINNLAND - GRIECHENLANDArtikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 91FINNLAND - IRLANDKein Abkommen.
- Ziffer 92FINNLAND - ITALIENKein Abkommen.
- Ziffer 93FINNLAND - LUXEMBURGArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 94FINNLAND - NIEDERLANDEKein Abkommen.
- Ziffer 95FINNLAND - PORTUGALKein Abkommen.
- Ziffer 96FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICHKeine.
- Ziffer 97FINNLAND - ISLANDArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 98FINNLAND - LIECHTENSTEINKein Abkommen.
- Ziffer 99FINNLAND - NORWEGENArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 100FINNLAND - SCHWEDEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 102ISLAND - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 103ISLAND - DÄNEMARK
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 104ISLAND - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 105ISLAND - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 106ISLAND - FRANKREICH
Kein Abkommen.
- Ziffer 107ISLAND - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 108ISLAND - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 109ISLAND - ITALIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 110ISLAND - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 111ISLAND - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
- Ziffer 112ISLAND - PORTUGAL
Kein Abkommen.
- Ziffer 113ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
- Ziffer 114ISLAND - LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
- Ziffer 115ISLAND - NORWEGEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 116ISLAND - SCHWEDEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 118LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 119LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Kein Abkommen.
- Ziffer 120LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 121LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 122LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Kein Abkommen.
- Ziffer 123LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 124LIECHTENSTEIN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 125LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 126LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 127LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
- Ziffer 128LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Kein Abkommen.
- Ziffer 129LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Kein Abkommen.
- Ziffer 130LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 131LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 133NORWEGEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 134NORWEGEN - DÄNEMARK
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 135NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 136NORWEGEN - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 137NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 138NORWEGEN - GRIECHENLAND
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 139NORWEGEN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 140NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
- Ziffer 141NORWEGEN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 142NORWEGEN - NIEDERLANDE
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 143NORWEGEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 144NORWEGEN - VEREINIGTES
KÖNIGREICH
Keine.
- Ziffer 145NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 147SCHWEDEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 148SCHWEDEN - DÄNEMARK
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 149SCHWEDEN - DEUTSCHLAND
- Litera aArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
- Litera bNummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Ziffer 150SCHWEDEN - SPANIEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 151SCHWEDEN - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 152SCHWEDEN - GRIECHENLAND
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
- Ziffer 153SCHWEDEN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 154SCHWEDEN - ITALIEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 155SCHWEDEN - LUXEMBURG
- Litera aArtikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bArtikel 30 des obengenannten Abkommens.
- Ziffer 156SCHWEDEN - NIEDERLANDE
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 157SCHWEDEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 158SCHWEDEN - VEREINIGTES
KÖNIGREICH
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
- Litera lAnhang römisch drei Teil B wird wie folgt ergänzt:
- Ziffer 67ÖSTERREICH - BELGIEN
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 68ÖSTERREICH - DÄNEMARK
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch eins des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 69ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND
- Litera aArtikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
- Litera bZiffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Litera cArtikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera dZiffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu
- Litera eArtikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
- Litera idie Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
- Sub-Litera, i, idie betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
- Litera fZiffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
- Ziffer 70ÖSTERREICH - SPANIEN
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 71ÖSTERREICH - FRANKREICHKeine.
- Ziffer 72ÖSTERREICH - GRIECHENLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 73ÖSTERREICH - IRLANDArtikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 74ÖSTERREICH - ITALIEN
- Litera aArtikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
- Litera bArtikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cZiffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 75ÖSTERREICH - LUXEMBURG
- Litera aArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
- Litera bArtikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cNummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 76ÖSTERREICH - NIEDERLANDE
- Litera aArtikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 77ÖSTERREICH - PORTUGALKeine.
- Ziffer 78ÖSTERREICH - VEREINIGTESKÖNIGREICH
- Litera aArtikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bProtokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titelrömisch drei Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
- Ziffer 79ÖSTERREICH - FINNLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 80ÖSTERREICH - ISLANDKein Abkommen.
- Ziffer 81ÖSTERREICH - LIECHTENSTEINArtikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 82ÖSTERREICH - NORWEGEN
- Litera aArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
- Litera bArtikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 83ÖSTERREICH - SCHWEDEN
- Litera aArtikel 4 und 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 85FINNLAND - BELGIENKein Abkommen.
- Ziffer 86FINNLAND - DÄNEMARKKeine.
- Ziffer 87FINNLAND - DEUTSCHLANDArtikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 88FINNLAND - SPANIENArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 89FINNLAND - FRANKREICHKein Abkommen.
- Ziffer 90FINNLAND - GRIECHENLANDArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 91FINNLAND - IRLANDKein Abkommen.
- Ziffer 92FINNLAND - ITALIENKein Abkommen.
- Ziffer 93FINNLAND - LUXEMBURGArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 94FINNLAND - NIEDERLANDEKein Abkommen.
- Ziffer 95FINNLAND - PORTUGALKein Abkommen.
- Ziffer 96FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICHKeine.
- Ziffer 97FINNLAND - ISLANDKeine.
- Ziffer 98FINNLAND - LIECHTENSTEINKein Abkommen.
- Ziffer 99FINNLAND - NORWEGENKeine.
- Ziffer 100FINNLAND - SCHWEDEN
Keine.
- Ziffer 102ISLAND - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 103ISLAND - DÄNEMARK
Keine.
- Ziffer 104ISLAND - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 105ISLAND - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 106ISLAND - FRANKREICH
Kein Abkommen.
- Ziffer 107ISLAND - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 108ISLAND - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 109ISLAND - ITALIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 110ISLAND - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 111ISLAND - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
- Ziffer 112ISLAND - PORTUGAL
Kein Abkommen.
- Ziffer 113ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
- Ziffer 114ISLAND - LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
- Ziffer 115ISLAND - NORWEGEN
Keine.
- Ziffer 116ISLAND - SCHWEDEN
Keine.
- Ziffer 118LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 119LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Kein Abkommen.
- Ziffer 120LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 121LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 122LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Kein Abkommen.
- Ziffer 123LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 124LIECHTENSTEIN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 125LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 126LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 127LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
- Ziffer 128LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Kein Abkommen.
- Ziffer 129LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Kein Abkommen.
- Ziffer 130LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 131LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 133NORWEGEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 134NORWEGEN - DÄNEMARK
Keine.
- Ziffer 135NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 136NORWEGEN - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 137NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 138NORWEGEN - GRIECHENLAND
Keine.
- Ziffer 139NORWEGEN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 140NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
- Ziffer 141NORWEGEN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 142NORWEGEN - NIEDERLANDE
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 143NORWEGEN - PORTUGAL
Keine.
- Ziffer 144NORWEGEN - VEREINIGTES
KÖNIGREICH
Keine.
- Ziffer 145NORWEGEN - SCHWEDEN
Keine.
- Ziffer 147SCHWEDEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 148SCHWEDEN - DÄNEMARK
Keine.
- Ziffer 149SCHWEDEN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 150SCHWEDEN - SPANIEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 151SCHWEDEN - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 152SCHWEDEN - GRIECHENLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
- Ziffer 153SCHWEDEN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 154SCHWEDEN - ITALIEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 155SCHWEDEN - LUXEMBURG
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 156SCHWEDEN - NIEDERLANDE
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 157SCHWEDEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 158SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
- Litera mAnhang römisch vier wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHKeine.
N. FINNLAND
Keine.
O. ISLAND
Keine.
P. LIECHTENSTEIN
Keine.
Q. NORWEGEN
Keine.
R. SCHWEDEN
Keine.''
- Litera nAnhang römisch sechs wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
- Ziffer einsFür die Anwendung des Kapitels 1 des Titels römisch drei der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
- Ziffer 2Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
- Ziffer 4Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.
N. FINNLAND
- Ziffer einsUm festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
- Ziffer 2Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
- Ziffer 3Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
O. ISLAND
Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
P. LIECHTENSTEIN
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels
römisch drei der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
- Litera aer entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
- Litera iEingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder
- Sub-Litera, i, iim Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder
iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder- Sub-Litera, i, varbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder
- Litera vauf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
- Litera boder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
- Litera cwenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.
Q. NORWEGEN
- Ziffer einsDie Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
- Ziffer 2Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
R. SCHWEDEN
- Ziffer einsBei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
- Ziffer 2Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
- Ziffer 3Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
- Ziffer 4Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.''
- Litera oAnhang römisch sieben wird wie folgt ergänzt:
- Ziffer 10Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
- Ziffer 11Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
- Ziffer 12Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.
- Ziffer 13Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
- Ziffer 14Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
- Ziffer 15Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.
- Ziffer 2Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,aktualisiert durch:
- Strichaufzählung383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 Amtsblatt Nummer L 230 vom 22. 8. 1983, Seite 6), und im weiteren geändert durch:
- Strichaufzählung385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 1);
- Strichaufzählung385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 7);
- Strichaufzählung1 85 I: Dokumente betreffend den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 188);
- Strichaufzählung386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 Amtsblatt Nummer L 51 vom 28. 2. 1986, Seite 44);
- Strichaufzählung386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 Amtsblatt Nummer L 355 vom 16. 12. 1986, Seite 5);
- Strichaufzählung389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 Amtsblatt Nummer L 131 vom 13. 5. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 224 vom 2. 8. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 331 vom 16. 11. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 Amtsblatt Nummer L 206 vom 29. 7. 1991, Seite 2).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aAnhang 1 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
- Ziffer einsBundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.
- Ziffer 2Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
N. FINNLANDSosiaali- ja terveysministeriö - socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.O. ISLAND- Ziffer einsHeilbrigdis- og tryggingamalaradherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Ziffer 2Felagsmalaradherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavik.
- Ziffer 3Fjarmalaradherra (Minister der Finanzen), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEINDie Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz.Q. NORWEGEN- Ziffer einsSosialdepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo.
- Ziffer 2Arbeids - og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo.
- Ziffer 3Barne - og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
R. SCHWEDENRegeringen (Socialdepartementet) (die Regierung (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten)), Stockholm.'' - Litera bAnhang 2 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHSofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:
- Ziffer einsKrankenversicherung:
- Litera aHat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:
- Strichaufzählungdie Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich
der letzten Beschäftigung in Österreich
zuständig war, oder
- Strichaufzählungdie Gebietskrankenkasse, die für den letzten
Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder
- Strichaufzählungsofern kein Beschäftigungsverhältnis
bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie
ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat,
die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
- Litera bFür die Anwendung von Titel römisch drei, Kapitel 1, Abschnitte 4 und 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
- Ziffer 2Rentenversicherung:
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
- Ziffer 3Arbeitslosenversicherung:
- Litera aFür die Arbeitslosmeldung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Litera bFür die Ausstellung der Formulare Nr. E 301, E 302 und E 303:
das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer 4Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
das Finanzamt.
- Litera bKarenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer einsKrankheit und Mutterschaft:
- Litera aGeldleistungen:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt) mit ihren
örtlichen Büros, oder
- Krankenkassen.
- Litera bSachleistungen:
i) Rückerstattung unter Krankenversicherung:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt) mit ihren
örtlichen Büros, oder
- Krankenkassen.
- Sub-Litera, i, iVolksgesundheit und Krankenhausleistungen:
lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen
des Systems erbringen.
- Ziffer 2Alter, Invalidität, Tod (Renten):
- Litera aStaatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt).
- Litera bBerufsrenten:
Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.
- Ziffer 3Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer) bei ärztlicher Behandlung, in anderen Fällen der Träger, der Leistungen gewährt und auszahlt.
- Ziffer 4Leistungen im Todesfalle:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), oder
- Strichaufzählungder Träger, der Leistungen aus der Unfallversicherung gewährt und auszahlt.
- Ziffer 5Arbeitslosigkeit:
- Litera aGrundsystem:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros.
- Litera bZusatzsystem:
die zuständige Arbeitslosenversicherung.
- Ziffer 6Familienleistungen:
- Litera aKinderzulagen:
die lokale Sozialbehörde der Gemeinde, in der der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.
- Litera bErziehungszulage:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer einsFür alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familienleistungen:
Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Ziffer 2Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
- Ziffer 3Für Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Litera bKinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
- Ziffer einsKrankheit und Mutterschaft:
- Strichaufzählungdie anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder
- Strichaufzählungdas Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 2Invalidität:
- Litera aInvalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
- Ziffer 3Alter und Tod (Renten):
- Litera aAlters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
- Ziffer 4Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
- Strichaufzählungdie Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder
- Strichaufzählungdas Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 5Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 6Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
- Ziffer einsFür Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).
- Ziffer 2Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes.
Rikstrygdeverket, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
- Ziffer 3Familienleistungen:
Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.
- Ziffer einsFür alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
- Litera aGenerell:
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.
- Litera bFür Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
- Litera cFür die Anwendung der Artikel 35 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
- Litera dFür die Anwendung der Artikel 60 bis einschließlich 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
- Strichaufzählungdie Sozialversicherungsanstalt an dem Ort,
an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat
oder die Berufskrankheit aufgetreten ist,
oder
- StrichaufzählungStockholms läns allmänna försäkringskassa
(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)
- Ziffer 2Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).''
- Litera cAm Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt:„M. ÖSTERREICH
- Ziffer einsKrankenversicherung:
- Litera aIn allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse.
- Litera bFür die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
der zuständige Träger.
- Ziffer 2Rentenversicherung:
- Litera aSofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
der zuständige Träger.
- Litera bIn allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.
- Litera cFür die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
- Ziffer 3Unfallversicherung:
- Litera aSachleistungen:
- Strichaufzählungdie für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige
Gebietskrankenkasse;
- Strichaufzählungoder die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche
ebenfalls Leistungen gewähren kann.
- Litera bGeldleistungen:
- Litera iIn allen Fällen außer der Anwendung von
Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
Wien.
- Sub-Litera, i, iFür die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien.
- Ziffer 4Arbeitslosenversicherung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer 5Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.
- Litera bKarenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer einsKrankheit und Mutterschaft:
- Litera aGeldleistungen:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), mit ihren
örtlichen Büros, oder
- Strichaufzählungdie Krankenversicherungen.
- Litera bSachleistungen:
- Litera iRückerstattungen aus der Krankenversicherung:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), mit ihren
örtlichen Büros, oder
- die Krankenversicherungen.
- Sub-Litera, i, iVolksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.
- Ziffer 2Alter, Invalidität, Tod (Renten):
Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer 3Leistungen im Todesfall:
Allgemeine Leistungen im Todesfall:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer 4Arbeitslosigkeit:
Grundsystem:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer 5Familienleistungen:
- Litera aKinderzulage:
das örtliche Sozialamt der Gemeinde, in der der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.
- Litera bErziehungszulage:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer einsKrankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
- Ziffer 2Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliche Sozialversicherungsanstalt, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
- Ziffer 3Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
- Litera bKinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
- Ziffer einsKrankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 2Alter und Tod:
- Litera aAlters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 3Invalidität:
- Litera aInvalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 4Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
- Ziffer einsFür alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
- Ziffer 2Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
das Arbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.''
- Litera dAnhang 4 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
- Ziffer einsKrankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
- Ziffer 2Arbeitslosenversicherung:
- Litera afür die Beziehungen zu Liechtenstein und der Schweiz:
Landesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz.
- Litera bfür die Beziehungen zu Deutschland:
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.
- Litera cin allen übrigen Fällen:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
- Ziffer 3Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
- Litera bKarenzurlaubsgeld:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
- Ziffer einsKranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
- Ziffer 2Berufsrenten:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentensicherung), Helsinki.
- Ziffer 3Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki.
- Ziffer 4Alle übrigen Fälle:
Sosiaali- ja terveysministeriö - Socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Helsinki.
- Ziffer einsKrankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Ziffer 2Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (das staatliche Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
- Ziffer 3Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Litera bKinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
- Ziffer einsKrankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 2Alter und Tod:
- Litera aAlters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 3Invalidität:
- Litera aInvalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 4Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
- Ziffer einsLeistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.
- Ziffer 2In allen übrigen Fällen:
Rikstrygdevertet (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
- Ziffer einsFür alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Riksförsäkringsverket (staatlicher Sozialversicherungsrat).
- Ziffer 2Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).''
- Litera eAnhang 6 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
Unmittelbare Zahlung.
- Litera fAnhang 7 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
Österreichische Nationalbank, Wien.
- Litera gAnhang 9 wird wie folgt ergänzt:
„M. ÖSTERREICH
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet:
- Litera aGebietskrankenkassen und
- Litera bBetriebskrankenkassen.
N. FINNLAND
O. ISLAND
P. LIECHTENSTEIN
Q. NORWEGEN
R. SCHWEDEN
- Litera hAnhang 10 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
- Ziffer einsFür die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
- Ziffer 2Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
- Ziffer 3Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
- Litera aWenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:
der zuständige Krankenversicherungsträger.
- Litera bWenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:
der zuständige Unfallversicherungsträger.
- Litera cIn allen übrigen Fällen:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
- Ziffer 4Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse.
- Ziffer 5Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer 6Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer 7Für die Anwendung von:
- Litera aArtikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
- Litera bArtikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
- Ziffer 8Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:
- Strichaufzählungder zuständige Träger, oder
- Strichaufzählungsofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes.
- Ziffer 9Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
- Ziffer einsFür die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.
- Ziffer 2für die Anwendung von:
- Litera aArtikel 36 Absätze 1 und 3 und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), mit örtlichen
Büros, und
- StrichaufzählungTyöeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus (Zentralanstalt für Rentensicherheit).
- Litera bArtikel 36 Absatz 1 zweiter Satz, Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
- StrichaufzählungEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent
(Zentralanstalt für die Rentensicherheit),
Helsinki, als Wohnortträger.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 37 b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer 4Für die Anwendung der Artikel 41 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung:
- Litera aStaatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
- Litera bBerufsrenten:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki.
- Ziffer 5Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71 und 75 der Durchführungsverordnung:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, als Wohnortträger.
- Ziffer 6Für die Anwendung der Artikel 68 und 69 der Durchführungsverordnung:
der im jeweiligen Fall für die Unfallversicherung zuständige Träger.
- Ziffer 7Für die Anwendung der Artikel 76 und 78 der Durchführungsverordnung:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung.
- Ziffer 8Für die Anwendung der Artikel 80, 81 und 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki.
- Ziffer 9Für die Anwendung der Artikel 96 und 113 der Durchführungsverordnung:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olyckfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung.
- Ziffer 10Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
- Litera aKranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
- Litera bBerufsrenten:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.
- Litera cArbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki.
- Litera dIn allen übrigen Fällen:
Sosiaali- ja terveysministeriö - Socialoch hälsovardministeriet (Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Helsinki.
- Ziffer einsFür die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
- Litera ain bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 1 der Verordnung:
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
- Litera bin bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 2Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
- Litera ain bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung:
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
- Litera bin bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
- Ziffer 4Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2:
Gemeindeverwaltung des Wohnortes.
- Ziffer 5Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 6Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36, 63 und 70:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 7Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft
- Ziffer einsFür die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
- Ziffer 2Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen entsandt ist:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Ziffer 4Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.
- Ziffer 5Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Ziffer 6Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
- Ziffer 7Für die Anpassung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Teils römisch drei der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros).
- Ziffer 8Für die Anwendung von Kapitel 6 des Teils römisch drei der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen.
- Ziffer 9Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:
- Litera adas örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat.
- Litera bFolketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland.
- Ziffer 10Für Familienleistungen:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros).
- Ziffer einsFür die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist.
- Ziffer 2Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, wenn jemand länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
- Ziffer 4Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 a Absätze 2 und 3 der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
- Ziffer 5Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Ziffer 6Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:
- Litera adie Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und
- Litera bRiksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige.
- Ziffer 7Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2:
- Litera aRiksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat),
- Litera bArbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen.''
- Litera kAnhang 11 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
Keine.
BESCHLÜSSE,
DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR
KENNTNIS NEHMEN
- Ziffer 3373 Y 0919(02): Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 4).
- Ziffer 4373 Y 0919(03): Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 5).
- Ziffer 5373 Y 0919(06): Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 8).
- Ziffer 6373 Y 0919(07): Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 9).
- Ziffer 7373 Y 0919(09): Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten und gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 11).
- Ziffer 8373 Y 0919(11): Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 14).
- Ziffer 9373 Y 0919(13): Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 17).
- Ziffer 10373 Y 1113(02): Beschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. C 96 vom 13. 11. 1973, S. 2), geändert durch:
- Strichaufzählung376 Y 0813(02): Beschluß Nr. 106 vom 8. Juli 1976 (ABl. Nr. C 190 vom 13. 8. 1976, S. 2).
- Ziffer 11374 Y 0720(06): Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 7).
- Ziffer 12374 Y 0720(07): Beschluß Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 8).
- Ziffer 13374 Y 0823(04): Beschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Berechnung nach dem „Zeitenverhältnis'' (ABl. Nr. C 99 vom 23. 8. 1974, S. 5).
- Ziffer 14374 Y 1017(03): Beschluß Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 126 vom 17. 10. 1974, S. 23).
- Ziffer 15375 Y 0705(02): Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 2).
- Ziffer 16375 Y 0705(03): Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährte Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 3).
- Ziffer 17376 Y 0526(03): Beschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 117 vom 26. 5. 1976, S. 3).
- Ziffer 18378 Y 0530(02): Beschluß Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den Begriff „Sachleistungen'' der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28 a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. Nr. C 125 vom 30. 5. 1978, S. 2).
- Ziffer 19383 Y 0115: Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 7).
- Ziffer 20383 Y 0117: Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3).Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:„ÖsterreichHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Wien.FinnlandEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.IslandTryggingastotnun riskins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.LiechtensteinLiechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.NorwegenRikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.SchwedenRiksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm.''
- Ziffer 21383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 306 vom 12. 11. 1983, S. 2).Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:„ÖsterreichHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Wien.FinnlandEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.IslandTryggingastotnun riskins (Nationalrat für Soziale Sicherheit), Reykjavik.LiechtensteinLiechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.NorwegenRikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.SchwedenRiksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm.''
- Ziffer 22383 Y 1102(03): Beschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen und -beihilfen (ABl. Nr. C 295 vom 2. 11. 1983, S. 3).
- Ziffer 23383 Y 0121: Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 10).
- Ziffer 24383 Y 0802(32): Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Personen, die Nierendialyse benötigen (ABl. Nr. C 203 vom 2. 8. 1984, S. 13).
- Ziffer 25386 Y 0125: Beschluß Nr. 125 vom 17. Oktober 1985 über Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendungen bis zu drei Monaten (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
- Ziffer 26386 Y 0126: Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14 b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
- Ziffer 27386 Y 0128: Beschluß Nr. 128 vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 6).
- Ziffer 28386 Y 0129: Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 7).
- Ziffer 29386 Y 0130: Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001; E 101 bis 127; E 201 bis 215; E 301 bis 303; E 401 bis 411) (86/303/EWG) Amtsblatt Nummer L 192 vom 15. 7. 1986, Seite 1), geändert durch:
- Strichaufzählung391 römisch zehn 0140: Beschluß Nr. 144 vom 9. April 1990 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 - E 401 F) Amtsblatt Nummer L 071 vom 18. 3. 1991, Seite 1).
- Ziffer 30386 Y 0131: Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 10).
- Ziffer 3187/C 271/03: Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. Nr. C 271 vom 9. 10. 1987, S. 3).
- Ziffer 3287/C 284/03: Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 284 vom 22. 10. 1987, S. 3, und ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 13).
- Ziffer 3388/C 64/04: Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 4).
- Ziffer 3488/C 281/07: Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 281 vom 9. 3. 1988, S. 7).Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Litera iÖS 7 000 für den Wohnortträger in Österreich;
- Litera jFIM 3 000 für den Wohnortträger in Finnland;
- Litera kIKR 35 000 für den Wohnortträger in Island;
- Litera lSFR 800 für den Wohnortträger in Liechtenstein;
- Litera mNOK 3 600 für den Wohnortträger in Norwegen;
- Litera nSEK 3 600 für den Wohnortträger in Schweden.''
- Ziffer 3588/C 64/07: Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aDer Anhang wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHKeine.N. FINNLANDKeine.O. ISLANDKeine.P. LIECHTENSTEINKeine.Q. NORWEGENKeine.R. SCHWEDENKeine.''
- Ziffer 3689/C 140/03: Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 140 vom 6. 6. 1989, S. 3).
- Ziffer 3789/C 287/03: Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (ABl. Nr. C 287 vom 15. 11. 1989, S. 3).
- Ziffer 3890/C 94/03: Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 3).
- Ziffer 3990/C 94/04: Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 4).
- Ziffer 4090/C 94/05: Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 5).
- Ziffer 4190/C 80/07: Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 80 vom 30. 3. 1990, S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aZiffer 1 findet keine Anwendung.
- Litera bZiffer 3 findet keine Anwendung.
- Ziffer 42391 D 0425: Beschluß Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates Amtsblatt Nummer L 235 vom 23. 8. 1991, Seite 21).
RECHTSAKTE,
DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR
KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:
- Ziffer 43Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
- Ziffer 44Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
- Ziffer 45385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluß von Vereinbarungen auf Grund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
- Ziffer 46386 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
- Ziffer 47386 Y 0028: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABl. Nr. C 284 vom 11. 11. 1986, S. 4).
- Ziffer 48380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 139 vom 9. 6. 1980, S. 1).
- Ziffer 49381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 143 vom 13. 6. 1981, S. 1).
- Ziffer 50383 Y 1224(01): Änderungen betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 351 vom 24. 12. 1983, S. 1).
- Ziffer 5186/C 338/01: Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 338 vom 31. 12. 1986, S. 1).
- Ziffer 5287/C 107/01: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 107 vom 22. 4. 1987, S. 1).
- Ziffer 5380/C 323/01: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 323 vom 11. 12. 1980, S. 1).
- Ziffer 5487/L 90/39: Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Amtsblatt Nummer L 90 vom 2. 4. 1987, Seite 39).
MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER
WANDERARBEITNEHMER UND AN DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS
DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 101 ABSATZ 1 DES
ABKOMMENS
ANHANG römisch sechs
SOZIALE SICHERHEIT
Verzeichnis nach Artikel 29
EINLEITUNG
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie
- StrichaufzählungPräambeln
- Strichaufzählungdie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und
- StrichaufzählungBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
SEKTORALE ANPASSUNGEN
römisch eins. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)'' neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
römisch zwei. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den Bestimmungen des Teils römisch sieben des Abkommens auf den Paritätischen EWR- Ausschuß über.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG
GENOMMEN WIRD
- Ziffer einsVerordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,aktualisiert durch:
- Strichaufzählung383 R 2001: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 Amtsblatt Nummer L 230 vom 22. 8. 1983, Seite 6),
- Strichaufzählung385 R 1660: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1660/85 vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 1);
- Strichaufzählung385 R 1661: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1661/85 vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 7);
- Strichaufzählung1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 170).
- Strichaufzählung386 R 3811: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3811/86 vom 11. Dezember 1986 Amtsblatt Nummer L 355 vom 16. 12. 1986, Seite 5);
- Strichaufzählung389 R 1305: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1305/89 vom 11. Mai 1989 Amtsblatt Nummer L 131 vom 13. 5. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung389 R 2332: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 224 vom 2. 8. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung389 R 3427: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3427/89 vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 331 vom 16. 11. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung391 R 2195: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2195/91 vom 25. Juni 1991 Amtsblatt Nummer L 206 vom 29. 7. 1991, Seite 2).
- Litera aArtikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 3 findet keine Anwendung.
- Litera bArtikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung findet bis 1. Januar 1996 keine Anwendung auf das Schweizerische Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung.
- Litera cIn Artikel 88 wird „Artikel 106 des Vertrags'' ersetzt durch „Artikel 41 des EWR-Abkommens''.
- Litera dArtikel 94 Absatz 9 findet keine Anwendung.
- Litera eArtikel 96 findet keine Anwendung.
- Litera fArtikel 100 findet keine Anwendung.
- Litera gAnhang römisch eins Teil römisch eins wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHGegenstandslos.N. FINNLANDAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.O. ISLANDAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Bestimmungen in bezug auf die berufliche Unfallversicherung des Gesetzes über die soziale Sicherheit ist.P. LIECHTENSTEINGegenstandslos.Q. NORWEGENAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.R. SCHWEDENAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.S. SCHWEIZGegenstandslos.''
- Litera hAnhang römisch eins Teil römisch zwei wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHGegenstandslos.N. FINNLANDFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.O. ISLANDFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.P. LIECHTENSTEINFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.Q. NORWEGENFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.R. SCHWEDENFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.S. SCHWEIZ,Familienangehöriger' ist jeder Familienangehörige gemäß der Definition in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' jedoch den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.''
- Litera iAnhang römisch zwei Teil römisch eins wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHGegenstandslos.N. FINNLANDGegenstandslos.O. ISLANDGegenstandslos.P. LIECHTENSTEINGegenstandslos.Q. NORWEGENGegenstandslos.R. SCHWEDENGegenstandslos.S. SCHWEIZGegenstandslos''.
- Litera jAnhang römisch zwei Ziffer römisch zwei wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHDer allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.N. FINNLANDDie Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.O. ISLANDKeine.P. LIECHTENSTEINQ. NORWEGENPauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz.R. SCHWEDENKeine.S. SCHWEIZDie Geburtszulagen gemäß den jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetzen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis, Waadt).''
- Litera kAnhang römisch drei Teil A wird wie folgt ergänzt:
- Ziffer 67ÖSTERREICH - BELGIEN
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 68ÖSTERREICH - DÄNEMARK
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch eins des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 69ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND
- Litera aArtikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
- Litera bAbsatz 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Litera cArtikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera dZiffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera eArtikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
- Litera idie Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
- Sub-Litera, i, idie betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
- Litera fZiffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
- Litera gArtikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.
- Litera hArtikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung.
- Litera iZiffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Ziffer 70ÖSTERREICH - SPANIEN
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 71ÖSTERREICH - FRANKREICHKeine.
- Ziffer 72ÖSTERREICH-GRIECHENLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 73ÖSTERREICH - IRLANDArtikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 74ÖSTERREICH - ITALIEN
- Litera aArtikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
- Litera bArtikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cZiffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 75ÖSTERREICH - LUXEMBURG
- Litera aArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
- Litera bArtikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cNummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 76ÖSTERREICH - NIEDERLANDE
- Litera aArtikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 77ÖSTERREICH - PORTUGALKeine.
- Ziffer 78ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
- Litera aArtikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bProtokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titelrömisch drei Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
- Ziffer 79ÖSTERREICH - FINNLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 80ÖSTERREICH - ISLANDKein Abkommen.
- Ziffer 81ÖSTERREICH - LIECHTENSTEINArtikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 82ÖSTERREICH - NORWEGEN
- Litera aArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
- Litera bArtikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 83ÖSTERREICH - SCHWEDEN
- Litera aArtikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 84ÖSTERREICH - SCHWEIZArtikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977 und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 85FINNLAND - BELGIENKein Abkommen.
- Ziffer 86FINNLAND - DÄNEMARKArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 87FINNLAND - DEUTSCHLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
- Litera bNummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Ziffer 88FINNLAND - SPANIENKein Abkommen.
- Ziffer 89FINNLAND - FRANKREICHKein Abkommen.
- Ziffer 90FINNLAND - GRIECHENLANDArtikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 91FINNLAND - IRLANDKein Abkommen.
- Ziffer 92FINNLAND - ITALIENKein Abkommen.
- Ziffer 93FINNLAND - LUXEMBURGArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 94FINNLAND - NIEDERLANDEKein Abkommen.
- Ziffer 95FINNLAND - PORTUGALKein Abkommen.
- Ziffer 96FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICHKeine.
- Ziffer 97FINNLAND - ISLANDArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 98FINNLAND - LIECHTENSTEINKein Abkommen.
- Ziffer 99FINNLAND - NORWEGENArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 100FINNLAND - SCHWEDEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 101FINNLAND - SCHWEIZ
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 102ISLAND - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 103ISLAND - DÄNEMARK
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 104ISLAND - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 105ISLAND - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 106ISLAND - FRANKREICH
Kein Abkommen.
- Ziffer 107ISLAND - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 108ISLAND - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 109ISLAND - ITALIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 110ISLAND - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 111ISLAND - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
- Ziffer 112ISLAND - PORTUGAL
Kein Abkommen.
- Ziffer 113ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
- Ziffer 114ISLAND - LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
- Ziffer 115ISLAND - NORWEGEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 116ISLAND - SCHWEDEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 117ISLAND - SCHWEIZ
Kein Abkommen.
- Ziffer 118LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 119LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Kein Abkommen.
- Ziffer 120LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 121LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 122LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Kein Abkommen.
- Ziffer 123LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 124LIECHTENSTEIN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 125LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 126LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 127LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
- Ziffer 128LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Kein Abkommen.
- Ziffer 129LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Kein Abkommen.
- Ziffer 130LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 131LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 132LIECHTENSTEIN - SCHWEIZ
Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 133NORWEGEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 134NORWEGEN - DÄNEMARK
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 135NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 136NORWEGEN - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 137NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 138NORWEGEN - GRIECHENLAND
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 139NORWEGEN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 140NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
- Ziffer 141NORWEGEN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 142NORWEGEN - NIEDERLANDE
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 143NORWEGEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 144NORWEGEN - VEREINIGTES
KÖNIGREICH
Keine.
- Ziffer 145NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 146NORWEGEN - SCHWEIZ
Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 147SCHWEDEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 148SCHWEDEN - DÄNEMARK
Artikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 149SCHWEDEN - DEUTSCHLAND
- Litera aArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
- Litera bNummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Ziffer 150SCHWEDEN - SPANIEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 151SCHWEDEN - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 152SCHWEDEN - GRIECHENLAND
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
- Ziffer 153SCHWEDEN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 154SCHWEDEN - ITALIEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 155SCHWEDEN - LUXEMBURG
- Litera aArtikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bArtikel 30 des obengenannten Abkommens.
- Ziffer 156SCHWEDEN - NIEDERLANDE
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 157SCHWEDEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 158SCHWEDEN - VEREINIGTES
KÖNIGREICH
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 159SCHWEDEN - SCHWEIZ
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 160SCHWEIZ - BELGIEN
- Litera aArtikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 161SCHWEIZ - DÄNEMARK
Keine.
- Ziffer 162SCHWEIZ - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 163SCHWEIZ - SPANIEN
Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 164SCHWEIZ - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 165SCHWEIZ - GRIECHENLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 166SCHWEIZ - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 167SCHWEIZ - ITALIEN
- Litera aArtikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2 April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bArtikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens.
- Ziffer 168SCHWEIZ - LUXEMBURG
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976.
- Ziffer 169SCHWEIZ - NIEDERLANDE
Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 170SCHWEIZ - PORTUGAL
Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 171SCHWEIZ - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
- Litera lAnhang römisch drei Teil B wird wie folgt ergänzt:
- Ziffer 67ÖSTERREICH - BELGIEN
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 68ÖSTERREICH - DÄNEMARK
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch eins des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 69ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND
- Litera aArtikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980.
- Litera bZiffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.
- Litera cArtikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera dZiffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu
- Litera eArtikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:
- Litera idie Leistungen am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,
- Sub-Litera, i, idie betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens beginnt.
- Litera fZiffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.
- Ziffer 70ÖSTERREICH - SPANIEN
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 71ÖSTERREICH - FRANKREICHKeine.
- Ziffer 72ÖSTERREICH - GRIECHENLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 73ÖSTERREICH - IRLANDArtikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 74ÖSTERREICH - ITALIEN
- Litera aArtikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit.
- Litera bArtikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cZiffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 75ÖSTERREICH - LUXEMBURG
- Litera aArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.
- Litera bArtikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cNummer römisch drei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 76ÖSTERREICH - NIEDERLANDE
- Litera aArtikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 77ÖSTERREICH - PORTUGALKeine.
- Ziffer 78ÖSTERREICH - VEREINIGTESKÖNIGREICH
- Litera aArtikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bProtokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titelrömisch drei Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.
- Ziffer 79ÖSTERREICH - FINNLAND
- Litera aArtikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 80ÖSTERREICH - ISLANDKein Abkommen.
- Ziffer 81ÖSTERREICH - LIECHTENSTEINArtikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 82ÖSTERREICH - NORWEGEN
- Litera aArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.
- Litera bArtikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera cNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 83ÖSTERREICH - SCHWEDEN
- Litera aArtikel 4 und 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer römisch zwei des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 84ÖSTERREICH - SCHWEIZArtikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 1977 und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 85FINNLAND - BELGIENKein Abkommen.
- Ziffer 86FINNLAND - DÄNEMARKKeine.
- Ziffer 87FINNLAND - DEUTSCHLANDArtikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 88FINNLAND - SPANIENArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 89FINNLAND - FRANKREICHKein Abkommen.
- Ziffer 90FINNLAND - GRIECHENLANDArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 91FINNLAND - IRLANDKein Abkommen.
- Ziffer 92FINNLAND - ITALIENKein Abkommen.
- Ziffer 93FINNLAND - LUXEMBURGArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 94FINNLAND - NIEDERLANDEKein Abkommen.
- Ziffer 95FINNLAND - PORTUGALKein Abkommen.
- Ziffer 96FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICHKeine.
- Ziffer 97FINNLAND - ISLANDKeine.
- Ziffer 98FINNLAND - LIECHTENSTEINKein Abkommen.
- Ziffer 99FINNLAND - NORWEGENKeine.
- Ziffer 100FINNLAND - SCHWEDEN
Keine.
- Ziffer 101FINNLAND - SCHWEIZ
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 102ISLAND - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 103ISLAND - DÄNEMARK
Keine.
- Ziffer 104ISLAND - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 105ISLAND - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 106ISLAND - FRANKREICH
Kein Abkommen.
- Ziffer 107ISLAND - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 108ISLAND - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 109ISLAND - ITALIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 110ISLAND - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 111ISLAND - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
- Ziffer 112ISLAND - PORTUGAL
Kein Abkommen.
- Ziffer 113ISLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
- Ziffer 114ISLAND - LIECHTENSTEIN
Kein Abkommen.
- Ziffer 115ISLAND - NORWEGEN
Keine.
- Ziffer 116ISLAND - SCHWEDEN
Keine.
- Ziffer 117ISLAND - SCHWEIZ
Kein Abkommen.
- Ziffer 118LIECHTENSTEIN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 119LIECHTENSTEIN - DÄNEMARK
Kein Abkommen.
- Ziffer 120LIECHTENSTEIN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 121LIECHTENSTEIN - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 122LIECHTENSTEIN - FRANKREICH
Kein Abkommen.
- Ziffer 123LIECHTENSTEIN - GRIECHENLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 124LIECHTENSTEIN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 125LIECHTENSTEIN - ITALIEN
Artikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 126LIECHTENSTEIN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 127LIECHTENSTEIN - NIEDERLANDE
Kein Abkommen.
- Ziffer 128LIECHTENSTEIN - PORTUGAL
Kein Abkommen.
- Ziffer 129LIECHTENSTEIN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Kein Abkommen.
- Ziffer 130LIECHTENSTEIN - NORWEGEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 131LIECHTENSTEIN - SCHWEDEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 132LIECHTENSTEIN - SCHWEIZ
Artikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 133NORWEGEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 134NORWEGEN - DÄNEMARK
Keine.
- Ziffer 135NORWEGEN - DEUTSCHLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 136NORWEGEN - SPANIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 137NORWEGEN - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 138NORWEGEN - GRIECHENLAND
Keine.
- Ziffer 139NORWEGEN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 140NORWEGEN - ITALIEN
Keine.
- Ziffer 141NORWEGEN - LUXEMBURG
Kein Abkommen.
- Ziffer 142NORWEGEN - NIEDERLANDE
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 143NORWEGEN - PORTUGAL
Keine.
- Ziffer 144NORWEGEN - VEREINIGTES
KÖNIGREICH
Keine.
- Ziffer 145NORWEGEN - SCHWEDEN
Keine.
- Ziffer 146NORWEGEN - SCHWEIZ
Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 147SCHWEDEN - BELGIEN
Kein Abkommen.
- Ziffer 148SCHWEDEN - DÄNEMARK
Keine.
- Ziffer 149SCHWEDEN - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 150SCHWEDEN - SPANIEN
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 151SCHWEDEN - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 152SCHWEDEN - GRIECHENLAND
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.
- Ziffer 153SCHWEDEN - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 154SCHWEDEN - ITALIEN
Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 155SCHWEDEN - LUXEMBURG
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 156SCHWEDEN - NIEDERLANDE
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 157SCHWEDEN - PORTUGAL
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 158SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 159SCHWEDEN - SCHWEIZ
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 160SCHWEIZ - BELGIEN
- Litera aArtikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bNummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 161SCHWEIZ - DÄNEMARK
Keine.
- Ziffer 162SCHWEIZ - DEUTSCHLAND
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 163SCHWEIZ - SPANIEN
Artikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 164SCHWEIZ - FRANKREICH
Keine.
- Ziffer 165SCHWEIZ - GRIECHENLAND
Artikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 166SCHWEIZ - IRLAND
Kein Abkommen.
- Ziffer 167SCHWEIZ - ITALIEN
- Litera aArtikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Litera bArtikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens.
- Ziffer 168SCHWEIZ - LUXEMBURG
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 26. März 1976.
- Ziffer 169SCHWEIZ - NIEDERLANDE
Artikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit.
- Ziffer 170SCHWEIZ - PORTUGAL
Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
- Ziffer 171SCHWEIZ - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
- Litera mAnhang römisch vier wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHKeine.
N. FINNLAND
Keine.
O. ISLAND
Keine.
P. LIECHTENSTEIN
Keine.
Q. NORWEGEN
Keine.
R. SCHWEDEN
Keine.
S. SCHWEIZ
Keine.''
- Litera nAnhang römisch sechs wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
- Ziffer einsFür die Anwendung des Kapitels 1 des Titels römisch drei der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
- Ziffer 2Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
- Ziffer 4Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.
N. FINNLAND
- Ziffer einsUm festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
- Ziffer 2Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
- Ziffer 3Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
O. ISLAND
Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten.
P. LIECHTENSTEIN
Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels
römisch drei der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
- Litera aer entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
- Litera iEingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder
- Sub-Litera, i, iim Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder
iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder- Sub-Litera, i, varbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder
- Litera vauf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;
- Litera boder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
- Litera cwenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.
Q. NORWEGEN
- Ziffer einsDie Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
- Ziffer 2Eine auf Grund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
R. SCHWEDEN
- Ziffer einsBei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
- Ziffer 2Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
- Ziffer 3Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
- Ziffer 4Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.
S. SCHWEIZ
- Ziffer einsIst eine Person auf Grund der Bestimmungen der Verordnung berechtigt, die Aufnahme in eine schweizerische anerkannte Krankenkasse zu beantragen, so sind auch ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, wohnen, berechtigt, die
- Ziffer 2Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung werden Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, für den diese Verordnung gilt, so berücksichtigt, als handelte es sich bei der betreffenden Person um einen ,Züger' im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Mitversicherung bzw. der Mitanspruch als Familienangehöriger wird der persönlichen Versicherung gleichgestellt.
- Ziffer 3Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels römisch drei der Verordnung in bezug auf die Gewährung ordentlicher Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:
- Litera aer entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung:
- Litera iEingliederungsmaßnahmen der schweizerischen
Invalidenversicherung bezieht; oder
- Sub-Litera, i, iim Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder
Invalidenversicherung eines anderen Staates,
für den diese Verordnung gilt, versichert
ist; oder
Altersversicherung eines anderen Staates,
für den diese Verordnung gilt, hat oder eine
solche Rente bezieht; oder
- Sub-Litera, i, varbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates,
für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder
Unfallversicherung dieses Staates hat oder
eine solche Leistung bezieht; oder
- Litera vauf Grund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf
Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung eines anderen
Staates, für den diese Verordnung gilt, hat
oder solche Leistungen bezieht;
- Litera boder er in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder
- Litera cwenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in der Schweiz verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.''
- Litera oAnhang römisch sieben wird wie folgt ergänzt:
- Ziffer 10Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
- Ziffer 11Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
- Ziffer 12Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.
- Ziffer 13Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
- Ziffer 14Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
- Ziffer 15Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.
- Ziffer 16Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.
- Ziffer 2Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,aktualisiert durch:
- Strichaufzählung383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 Amtsblatt Nummer L 230 vom 22. 8. 1983, Seite 6), und im weiteren geändert durch:
- Strichaufzählung385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 1);
- Strichaufzählung385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 Amtsblatt Nummer L 160 vom 20. 6. 1985, Seite 7);
- Strichaufzählung1 85 I: Dokumente betreffend den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nummer L 302 vom 15. 11. 1985, Seite 188);
- Strichaufzählung386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 Amtsblatt Nummer L 51 vom 28. 2. 1986, Seite 44);
- Strichaufzählung386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 Amtsblatt Nummer L 355 vom 16. 12. 1986, Seite 5);
- Strichaufzählung389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 Amtsblatt Nummer L 131 vom 13. 5. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 Amtsblatt Nummer L 224 vom 2. 8. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 Amtsblatt Nummer L 331 vom 16. 11. 1989, Seite 1);
- Strichaufzählung391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 Amtsblatt Nummer L 206 vom 29. 7. 1991, Seite 2).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:- Litera aAnhang 1 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
- Ziffer einsBundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.
- Ziffer 2Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
N. FINNLANDSosiaali- ja terveysministeriö - socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.O. ISLAND- Ziffer einsHeilbrigdis- og tryggingamalaradherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Ziffer 2Felagsmalaradherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavik.
- Ziffer 3Fjarmalaradherra (Minister der Finanzen), Reykjavik.
P. LIECHTENSTEINDie Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz.Q. NORWEGEN- Ziffer einsSosialdepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo.
- Ziffer 2Arbeids - og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo.
- Ziffer 3Barne - og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
R. SCHWEDENRegeringen (Socialdepartementet) (die Regierung (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten)), Stockholm.S. SCHWEIZ- Ziffer einsBundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle assicurazioni sociali, Berna.
- Ziffer 2Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.''
- Litera bAnhang 2 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHSofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:
- Ziffer einsKrankenversicherung:
- Litera aHat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:
- Strichaufzählungdie Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich
der letzten Beschäftigung in Österreich
zuständig war, oder
- Strichaufzählungdie Gebietskrankenkasse, die für den letzten
Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder
- Strichaufzählungsofern kein Beschäftigungsverhältnis
bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie
ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat,
die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
- Litera bFür die Anwendung von Titel römisch drei, Kapitel 1, Abschnitte 4 und 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
- Ziffer 2Rentenversicherung:
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
- Ziffer 3Arbeitslosenversicherung:
- Litera aFür die Arbeitslosmeldung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Litera bFür die Ausstellung der Formulare Nr. E 301, E 302 und E 303:
das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer 4Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
das Finanzamt.
- Litera bKarenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer einsKrankheit und Mutterschaft:
- Litera aGeldleistungen:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt) mit ihren
örtlichen Büros, oder
- Krankenkassen.
- Litera bSachleistungen:
i) Rückerstattung unter Krankenversicherung:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt) mit ihren
örtlichen Büros, oder
- Krankenkassen.
- Sub-Litera, i, iVolksgesundheit und Krankenhausleistungen:
lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen
des Systems erbringen.
- Ziffer 2Alter, Invalidität, Tod (Renten):
- Litera aStaatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt).
- Litera bBerufsrenten:
Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.
- Ziffer 3Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer) bei ärztlicher Behandlung, in anderen Fällen der Träger, der Leistungen gewährt und auszahlt.
- Ziffer 4Leistungen im Todesfalle:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), oder
- Strichaufzählungder Träger, der Leistungen aus der Unfallversicherung gewährt und auszahlt.
- Ziffer 5Arbeitslosigkeit:
- Litera aGrundsystem:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros.
- Litera bZusatzsystem:
die zuständige Arbeitslosenversicherung.
- Ziffer 6Familienleistungen:
- Litera aKinderzulagen:
die lokale Sozialbehörde der Gemeinde, in der der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.
- Litera bErziehungszulage:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer einsFür alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familienleistungen:
Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Ziffer 2Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
- Ziffer 3Für Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Litera bKinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
- Ziffer einsKrankheit und Mutterschaft:
- Strichaufzählungdie anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder
- Strichaufzählungdas Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 2Invalidität:
- Litera aInvalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
- Ziffer 3Alter und Tod (Renten):
- Litera aAlters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
- Ziffer 4Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
- Strichaufzählungdie Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder
- Strichaufzählungdas Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 5Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 6Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
- Ziffer einsFür Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).
- Ziffer 2Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes.
Rikstrygdeverket, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
- Ziffer 3Familienleistungen:
Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.
- Ziffer einsFür alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
- Litera aGenerell:
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.
- Litera bFür Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
- Litera cFür die Anwendung der Artikel 35 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
- Litera dFür die Anwendung der Artikel 60 bis einschließlich 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
- Strichaufzählungdie Sozialversicherungsanstalt an dem Ort,
an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat
oder die Berufskrankheit aufgetreten ist,
oder
- StrichaufzählungStockholms läns allmänna försäkringskassa
(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)
- Ziffer 2Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).
- Ziffer einsKrankheit und Mutterschaft:
Anerkannte Krankenkasse - Caisse-maladie reconnue - Cassa malati riconosciuta, bei der die
betreffende Person versichert ist.
- Ziffer 2Invalidität:
- Litera aInvalidenversicherung:
- Litera iPersonen, die in der Schweiz wohnen:
Invalidenversicherungskommission -
Commission de l'assurance invalidite -
Commissione dell'assicurazione invalidita
des Wohnkantons.
- Sub-Litera, i, iPersonen, die außerhalb der Schweiz wohnen:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf -
Caisse suisse de compensation, Geneve -
Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.
- Litera bBerufliche Vorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
- Ziffer 3Alter und Tod:
- Litera aAlters- und Hinterlassenenversicherung:
- Litera iPersonen, die in der Schweiz wohnen:
Ausgleichskasse - Caisse de compensation -
Cassa di compensazione, an die zuletzt
Beiträge gezahlt wurden.
- Sub-Litera, i, iPersonen, die außerhalb der Schweiz wohnen:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf -
Caisse suisse de compensation, Geneve -
Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.
- Litera bBerufliche Vorsorge:
die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist.
- Ziffer 4Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
- Litera aArbeitnehmer:
der Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist.
- Litera bSelbständige:
der Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist.
- Ziffer 5Arbeitslosigkeit:
- Litera aBei Vollarbeitslosigkeit:
die vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.
- Litera bBei Teilarbeitslosigkeit:
die vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.
- Ziffer 6Familienleistungen:
- Litera aBundesrechtliche Ordnung:
- Litera iArbeitnehmer:
Kantonale Ausgleichskasse - Caisse
cantonale de compensation - Cassa cantonale
di compensazione, der der Arbeitgeber
angeschlossen ist.
- Sub-Litera, i, iSelbständige:
Kantonale Ausgleichskasse - Caisse
cantonale de compensation - Cassa cantonale
di compensazione des Wohnkantons.
- Litera bKantonale Ordnungen:
- Litera iArbeitnehmer:
Familienausgleichskasse - Caisse de
compensation familiale - Cassa di
compensazione familiale, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, oder der Arbeitgeber.
- Sub-Litera, i, iSelbständige:
Kantonale Ausgleichskasse - Caisse
cantonale de compensation - Cassa cantonale
di compensazione, der die betreffende
Person angeschlossen ist.''
- Litera cAm Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt:
- Ziffer einsKrankenversicherung:
- Litera aIn allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse.
- Litera bFür die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
der zuständige Träger.
- Ziffer 2Rentenversicherung:
- Litera aSofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
der zuständige Träger.
- Litera bIn allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.
- Litera cFür die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
- Ziffer 3Unfallversicherung:
- Litera aSachleistungen:
- Strichaufzählungdie für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige
Gebietskrankenkasse;
- Strichaufzählungoder die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche
ebenfalls Leistungen gewähren kann.
- Litera bGeldleistungen:
- Litera iIn allen Fällen außer der Anwendung von
Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
Wien.
- Sub-Litera, i, iFür die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien.
- Ziffer 4Arbeitslosenversicherung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer 5Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.
- Litera bKarenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer einsKrankheit und Mutterschaft:
- Litera aGeldleistungen:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), mit ihren
örtlichen Büros, oder
- Strichaufzählungdie Krankenversicherungen.
- Litera bSachleistungen:
- Litera iRückerstattungen aus der Krankenversicherung:
- Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), mit ihren
örtlichen Büros, oder
- die Krankenversicherungen.
- Sub-Litera, i, iVolksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.
- Ziffer 2Alter, Invalidität, Tod (Renten):
Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer 3Leistungen im Todesfall:
Allgemeine Leistungen im Todesfall:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer 4Arbeitslosigkeit:
Grundsystem:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer 5Familienleistungen:
- Litera aKinderzulage:
das örtliche Sozialamt der Gemeinde, in der der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.
- Litera bErziehungszulage:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer einsKrankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
- Ziffer 2Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (staatliche Sozialversicherungsanstalt, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
- Ziffer 3Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.
- Litera bKinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
- Ziffer einsKrankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 2Alter und Tod:
- Litera aAlters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 3Invalidität:
- Litera aInvalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 4Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
- Ziffer einsFür alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
- Ziffer 2Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
das Arbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
- Ziffer einsInvalidität:
- Litera aInvalidenversicherung:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.
- Ziffer 2Alter und Tod:
Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.
- Ziffer 3Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern
- Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.
- Ziffer 4Arbeitslosigkeit:
- Litera aBei Vollarbeitslosigkeit:
die vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse.
- Litera bBei Teilarbeitslosigkeit:
die vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse.''
- Litera dAnhang 4 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
- Ziffer einsKrankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
- Ziffer 2Arbeitslosenversicherung:
- Litera afür die Beziehungen zu Liechtenstein und der Schweiz:
Landesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz.
- Litera bfür die Beziehungen zu Deutschland:
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.
- Litera cin allen übrigen Fällen:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
- Ziffer 3Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
- Litera bKarenzurlaubsgeld:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
- Ziffer einsKranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
- Ziffer 2Berufsrenten:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentensicherung), Helsinki.
- Ziffer 3Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki.
- Ziffer 4Alle übrigen Fälle:
Sosiaali- ja terveysministeriö - Socialoch hälsovardsministeriet (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Helsinki.
- Ziffer einsKrankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Tryggingastofnun rikisins (staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Ziffer 2Arbeitslosigkeit:
Tryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasjodur (das staatliche Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung), Reykjavik.
- Ziffer 3Familienleistungen:
- Litera aFamilienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:
Tryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik.
- Litera bKinderzulage und ergänzende Kinderzulage:
Rikisskattstjori (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik.
- Ziffer einsKrankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 2Alter und Tod:
- Litera aAlters- und Hinterlassenenversicherung:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 3Invalidität:
- Litera aInvalidenversicherung:
Liechtensteinische Invalidenversicherung.
- Litera bBetriebliche Personalvorsorge:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 4Familienleistungen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
- Ziffer einsLeistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.
- Ziffer 2In allen übrigen Fällen:
Rikstrygdevertet (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
- Ziffer einsFür alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Riksförsäkringsverket (staatlicher Sozialversicherungsrat).
- Ziffer 2Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).
- Ziffer einsKrankheit und Mutterschaft:
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.
- Ziffer 2Invalidität:
Invalidenversicherung:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.
- Ziffer 3Alter und Tod:
Alters- und Hinterlassenenversicherung:
Schweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.
- Ziffer 4Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.
- Ziffer 5Arbeitslosigkeit:
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.
- Ziffer 6Familienleistungen:
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.''
- Litera eAnhang 6 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
Unmittelbare Zahlung.
- Litera fAnhang 7 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
Österreichische Nationalbank, Wien.
- Litera gAnhang 9 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berechnet:
- Litera aGebietskrankenkassen und
- Litera bBetriebskrankenkassen.
- Litera hAnhang 10 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
- Ziffer einsFür die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
- Ziffer 2Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
- Ziffer 3Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
- Litera aWenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:
der zuständige Krankenversicherungsträger.
- Litera bWenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:
der zuständige Unfallversicherungsträger.
- Litera cIn allen übrigen Fällen:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
- Ziffer 4Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse.
- Ziffer 5Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer 6Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt.
- Ziffer 7Für die Anwendung von:
- Litera aArtikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
- Litera bArtikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
- Ziffer 8Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:
- Strichaufzählungder zuständige Träger, oder
- Strichaufzählungsofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes.
- Ziffer 9Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.
- Ziffer einsFür die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.
- Ziffer 2für die Anwendung von:
- Litera aArtikel 36 Absätze 1 und 3 und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), mit örtlichen
Büros, und
- StrichaufzählungTyöeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus (Zentralanstalt für Rentensicherheit).
- Litera bArtikel 36 Absatz 1 zweiter Satz, Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
- StrichaufzählungEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent
(Zentralanstalt für die Rentensicherheit),
Helsinki, als Wohnortträger.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 37 b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
- StrichaufzählungKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros.
- Ziffer 4Für die Anwendung der Artikel 41 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung:
- Litera aStaatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
- Litera bBerufsrenten:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki.
- Ziffer 5Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71 und 75 der Durchführungsverordnung:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, als Wohnortträger.
- Ziffer 6Für die Anwendung der Artikel 68 und 69 der Durchführungsverordnung:
der im jeweiligen Fall für die Unfallversicherung zuständige Träger.
- Ziffer 7Für die Anwendung der Artikel 76 und 78 der Durchführungsverordnung:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung.
- Ziffer 8Für die Anwendung der Artikel 80, 81 und 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki.
- Ziffer 9Für die Anwendung der Artikel 96 und 113 der Durchführungsverordnung:
Tapaturmavakuutuslaitosten liitto Olyckfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung.
- Ziffer 10Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
- Litera aKranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
- Litera bBerufsrenten:
Eläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.
- Litera cArbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki.
- Litera dIn allen übrigen Fällen:
Sosiaali- ja terveysministeriö - Socialoch hälsovardministeriet (Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Helsinki.
- Ziffer einsFür die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
- Litera ain bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 1 der Verordnung:
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
- Litera bin bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 2Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
- Litera ain bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung:
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
- Litera bin bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
- Ziffer 4Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2:
Gemeindeverwaltung des Wohnortes.
- Ziffer 5Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 6Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36, 63 und 70:
Amt für Volkswirtschaft.
- Ziffer 7Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Amt für Volkswirtschaft
- Ziffer einsFür die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
- Ziffer 2Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen entsandt ist:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Ziffer 4Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat.
- Ziffer 5Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Ziffer 6Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo.
- Ziffer 7Für die Anpassung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Teils römisch drei der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros).
- Ziffer 8Für die Anwendung von Kapitel 6 des Teils römisch drei der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen.
- Ziffer 9Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:
- Litera adas örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat.
- Litera bFolketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland.
- Ziffer 10Für Familienleistungen:
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros).
- Ziffer einsFür die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist.
- Ziffer 2Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, wenn jemand länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
- Ziffer 4Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 a Absätze 2 und 3 der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
- Ziffer 5Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
- Ziffer 6Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:
- Litera adie Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und
- Litera bRiksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige.
- Ziffer 7Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2:
- Litera aRiksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat),
- Litera bArbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen.
- Ziffer einsFür die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
- Litera ain bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung:
die zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation de l'assurance vieillesse, survivants et invalidite - Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidita - und der zuständige Unfallversicherer,
- Litera bin bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.
- Ziffer 2Für die Anwendung von Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
- Litera ain bezug auf Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung:
die zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation de l'assurance vieillesse, survivants et invalidite - Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidita,
- Litera bin bezug auf Artikel 17 der Verordnung:
Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli assicurazioni sociali, Berna.
- Ziffer 3Für die Anwendung von Artikel 12a der Durchführungsverordnung:
- Litera aPersonen, die in der Schweiz wohnen:
Kantonale Ausgleichkasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione des Wohnkantons.
- Litera bPersonen, die außerhalb der Schweiz wohnen:
Die für den Sitz des Arbeitgebers zuständige Kantonale Ausgleichkasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione.
- Ziffer 4Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:
Eidgenössische Ausgleichskasse, Bern - Caisse federale de compensation, Berne - Cassa federale di compensazione, Berna - und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Kreisagentur Bern, Bern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, agence d'arrondissement de Berne, Berne - Istituto nazionale svizzero di assicurazione contro gli infortuni, agenzia circondariale di Berna, Berna.
- Ziffer 5Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Gemeindeverwaltung - Administration communale - Amministrazione communale des Wohnortes.
- Ziffer 6Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungsverordnung:
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.
- Ziffer 7Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
- Litera ain bezug auf Artikel 63 der Verordnung:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna,
- Litera bin bezug auf Artikel 70 der Verordnung:
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail, Berne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e del lavoro, Berna.
- Ziffer 8Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
in bezug auf Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna.''
- Litera kAnhang 11 wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICH
Keine.
BESCHLÜSSE,
DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR
KENNTNIS NEHMEN
- Ziffer 3373 Y 0919(02): Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 4).
- Ziffer 4373 Y 0919(03): Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von Invaliditätsrenten berechtigt sind (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 5).
- Ziffer 5373 Y 0919(06): Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 8).
- Ziffer 6373 Y 0919(07): Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 9).
- Ziffer 7373 Y 0919(09): Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegten Versicherungszeiten und gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 11).
- Ziffer 8373 Y 0919(11): Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 14).
- Ziffer 9373 Y 0919(13): Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Bestimmung der geltenden Rechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABl. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 17).
- Ziffer 10373 Y 1113(02): Beschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. C 96 vom 13. 11. 1973, S. 2), geändert durch:
- Strichaufzählung376 Y 0813(02): Beschluß Nr. 106 vom 8. Juli 1976 (ABl. Nr. C 190 vom 13. 8. 1976, S. 2).
- Ziffer 11374 Y 0720(06): Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 7).
- Ziffer 12374 Y 0720(07): Beschluß Nr. 91 vom 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen (ABl. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 8).
- Ziffer 13374 Y 0823(04): Beschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Berechnung nach dem „Zeitenverhältnis'' (ABl. Nr. C 99 vom 23. 8. 1974, S. 5).
- Ziffer 14374 Y 1017(03): Beschluß Nr. 96 vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 126 vom 17. 10. 1974, S. 23).
- Ziffer 15375 Y 0705(02): Beschluß Nr. 99 vom 13. März 1975 über die Auslegung des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 2).
- Ziffer 16375 Y 0705(03): Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährte Geldleistungen sowie über die Art und Weise der Erstattung dieser Leistungen (ABl. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 3).
- Ziffer 17376 Y 0526(03): Beschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 117 vom 26. 5. 1976, S. 3).
- Ziffer 18378 Y 0530(02): Beschluß Nr. 109 vom 18. November 1977 zur Änderung des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über den Begriff „Sachleistungen'' der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28 a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. Nr. C 125 vom 30. 5. 1978, S. 2).
- Ziffer 19383 Y 0115: Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates fallen (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 7).
- Ziffer 20383 Y 0117: Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3).Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:„ÖsterreichHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Wien.FinnlandEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.IslandTryggingastotnun riskins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik.LiechtensteinLiechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.NorwegenRikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.SchwedenRiksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung),Stockholm.SchweizSchweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.''
- Ziffer 21383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. Nr. C 306 vom 12. 11. 1983, S. 2).Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:„ÖsterreichHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Wien.FinnlandEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki.IslandTryggingastotnun riskins (Nationalrat für Soziale Sicherheit), Reykjavik.LiechtensteinLiechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.NorwegenRikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.SchwedenRiksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung),Stockholm.SchweizSchweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione, Ginevra.''
- Ziffer 22383 Y 1102(03): Beschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen und -beihilfen (ABl. Nr. C 295 vom 2. 11. 1983, S. 3).
- Ziffer 23383 Y 0121: Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (ABl. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 10).
- Ziffer 24383 Y 0802(32): Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Personen, die Nierendialyse benötigen (ABl. Nr. C 203 vom 2. 8. 1984, S. 13).
- Ziffer 25386 Y 0125: Beschluß Nr. 125 vom 17. Oktober 1985 über Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendungen bis zu drei Monaten (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
- Ziffer 26386 Y 0126: Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 14 b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3).
- Ziffer 27386 Y 0128: Beschluß Nr. 128 vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 6).
- Ziffer 28386 Y 0129: Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 77, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 7).
- Ziffer 29386 Y 0130: Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001; E 101 bis 127; E 201 bis 215; E 301 bis 303; E 401 bis 411) (86/303/EWG) Amtsblatt Nummer L 192 vom 15. 7. 1986, Seite 1), geändert durch:
- Strichaufzählung391 römisch zehn 0140: Beschluß Nr. 144 vom 9. April 1990 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 - E 401 F) Amtsblatt Nummer L 071 vom 18. 3. 1991, Seite 1).
- Ziffer 30386 Y 0131: Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 10).
- Ziffer 3187/C 271/03: Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. Nr. C 271 vom 9. 10. 1987, S. 3).
- Ziffer 3287/C 284/03: Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 284 vom 22. 10. 1987, S. 3, und ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 13).
- Ziffer 3388/C 64/04: Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 4).
- Ziffer 3488/C 281/07: Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 281 vom 9. 3. 1988, S. 7).Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aArtikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- Litera iÖS 7 000 für den Wohnortträger in Österreich;
- Litera jFIM 3 000 für den Wohnortträger in Finnland;
- Litera kIKR 35 000 für den Wohnortträger in Island;
- Litera lSFR 800 für den Wohnortträger in Liechtenstein;
- Litera mNOK 3 600 für den Wohnortträger in Norwegen;
- Litera nSEK 3 600 für den Wohnortträger in Schweden;
- Litera oSFR 800 für den Wohnortträger in der Schweiz.''
- Ziffer 3588/C 64/07: Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aDer Anhang wird wie folgt ergänzt:„M. ÖSTERREICHKeine.N. FINNLANDKeine.O. ISLANDKeine.P. LIECHTENSTEINKeine.Q. NORWEGENKeine.R. SCHWEDENKeine.S. SCHWEIZKeine.''
- Ziffer 3689/C 140/03: Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABl. Nr. C 140 vom 6. 6. 1989, S. 3).
- Ziffer 3789/C 287/03: Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden (ABl. Nr. C 287 vom 15. 11. 1989, S. 3).
- Ziffer 3890/C 94/03: Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für die Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 3).
- Ziffer 3990/C 94/04: Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 4).
- Ziffer 4090/C 94/05: Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, S. 5).
- Ziffer 4190/C 80/07: Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 80 vom 30. 3. 1990, S. 7). Der Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- Litera aZiffer 1 findet keine Anwendung.
- Litera bZiffer 3 findet keine Anwendung.
- Ziffer 42391 D 0425: Beschluß Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates Amtsblatt Nummer L 235 vom 23. 8. 1991, Seite 21).
RECHTSAKTE,
DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR
KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:
- Ziffer 43Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
- Ziffer 44Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. 1. 1975).
- Ziffer 45385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluß von Vereinbarungen auf Grund des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
- Ziffer 46386 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABl. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, S. 3).
- Ziffer 47386 Y 0028: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABl. Nr. C 284 vom 11. 11. 1986, S. 4).
- Ziffer 48380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 139 vom 9. 6. 1980, S. 1).
- Ziffer 49381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 143 vom 13. 6. 1981, S. 1).
- Ziffer 50383 Y 1224(01): Änderungen betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 351 vom 24. 12. 1983, S. 1).
- Ziffer 5186/C 338/01: Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 338 vom 31. 12. 1986, S. 1).
- Ziffer 5287/C 107/01: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 107 vom 22. 4. 1987, S. 1).
- Ziffer 5380/C 323/01: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. C 323 vom 11. 12. 1980, S. 1).
- Ziffer 5487/L 90/39: Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Amtsblatt Nummer L 90 vom 2. 4. 1987, Seite 39).
MODALITÄTEN DER BETEILIGUNG DER EFTA-STAATEN AN DER
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER
WANDERARBEITNEHMER UND AN DEM RECHNUNGSAUSSCHUSS
DIESER VERWALTUNGSKOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 101 ABSATZ 1 DES
ABKOMMENS