Absatz eins,Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission findet ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht.
BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
- Absatz 2,In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfaßten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.
- Absatz 3,Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.