Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenzübertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder lokaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisation der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen.
BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
KAPITEL römisch drei
ZUSAMMENARBEIT
Artikel 10
Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen
- Absatz 2,Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß die am Güterverkehr im Sinne dieses Protokolls Beteiligten die zuständigen Behörden über Schwierigkeiten, auf die sie beim Grenzübertritt gegebenenfalls gestoßen sind, rasch unterrichten können.
- Absatz 3,Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere:
- Litera adie Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen;
- Litera bdie Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinanderliegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;
- Litera cdie Angleichung der Aufgaben der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;
- Litera ddie Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten.
- Absatz 4,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.