wenn die Ware in Tabelle römisch eins aufgeführt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des in den Artikeln 3 bis 9 festgelegten Systems jedoch nicht erfüllt sind, oder
BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Anwendung des Protokolls Nr. 2
Für den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Artikels 6 der Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandelsabkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens,
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungwenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch nicht in Tabelle römisch eins oder römisch zwei aufgeführt ist, oder
- Strichaufzählungwenn die Ware in Protokoll 2 zu diesem Abkommen genannt ist.