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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 24 neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.

In Fällen, die gemäß den Durchführungsvorschriften nach Artikel 57 angemeldet werden, jedoch unter Artikel 53 fallen, gilt als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.