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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 23 neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 12↗RIS↗

SPRACHEN

Artikel 12

Der Schriftwechsel zwischen Unternehmen und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusammenhang mit Anträgen, Anmeldungen und Beschwerden erfolgt in der von den Unternehmen bestimmten Amtssprache der EFTA-Länder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für alle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren im Hinblick auf Anträge, Anmeldungen oder Beschwerden oder von Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingeleitet wird.