Absatz eins,Die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler und lokaler Bedeutung einsetzen.
BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Konzertierungsgruppen
- Absatz 2,Diese Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden einer Vertragspartei zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen.