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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 14 neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Sofern dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, bleiben die Freihandelsabkommen davon unberührt. Finden die Freihandelsabkommen keine Anwendung, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens. Soweit die materiellen Bestimmungen der Freihandelsabkommen weiterhin gelten, finden auch die institutionellen Bestimmungen dieser Abkommen Anwendung.
  2. Absatz 2,Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die für den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, werden beseitigt.