Absatz eins,Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Schweiz bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographischen Freizügigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Gebiet der Schweiz für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird eine Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saisonarbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet der Schweiz automatisch erneuert.
BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu nie in Kraft getreten
Artikel 3
- Absatz 2,Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß Anhang römisch fünf Nummer 2 des Abkommens finden in der Schweiz in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.
- Absatz 3,Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls finden Artikel 28 des Abkommens und Anhang römisch fünf des Abkommens ab 1. Januar 1993 auf Saisonarbeiter in der Schweiz Anwendung, sofern diese Arbeitnehmer innerhalb eines vorangegangenen Referenzzeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 30 Monate Saisonarbeit in der Schweiz ausgeübt haben.