Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Protokolls die erforderlichen Maßnahmen, damit
- Strichaufzählungdie verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;
- Strichaufzählungdie Kontrollen außer in begründeten Fällen in Form von Stichproben erfolgen.