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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 31 neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Umwelt

  1. Absatz eins,Die Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen vertieft:
    • Strichaufzählung
      Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme;
    • Strichaufzählung
      Einbindung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere Politikbereiche;
    • Strichaufzählung
      wirtschaftliche und steuerliche Instrumente;
    • Strichaufzählung
      Umweltfragen von grenzüberschreitender Bedeutung;
    • Strichaufzählung
      wichtige regionale und globale Themen, die in internationalen Organisationen erörtert werden.
    Die Zusammenarbeit schließt unter anderem regelmäßige Sitzungen ein.
  2. Absatz 2,Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach Inkrafttreten des Abkommens getroffen; dadurch soll die Mitwirkung der EFTA-Staaten in der von der Gemeinschaft einzurichtenden Europäischen Umweltagentur nach deren Arbeitsaufnahme gewährleistet werden, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens geregelt wurde.
  3. Absatz 3,Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertragsparteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung in dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.