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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 32 neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Überprüfung

Die Bestimmungen von

  • Strichaufzählung
    Artikel 2 Absatz 1;
  • Strichaufzählung
    Artikel 2 Absatz 2;
  • Strichaufzählung
    Artikel 3 Absatz 2 und
  • Strichaufzählung
    Artikel 3 Absatz 3
werden bis 1. Januar 1994 vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß überprüft und nach Maßgabe der Erfahrungen, die bei ihrer Anwendung gemacht wurden, sowie unter Berücksichtigung etwaiger Entscheidungen der Gemeinschaft zur Haushaltsordnung und/oder zur Vorlage des Gesamthaushaltsplans entsprechend geändert.