Absatz eins,Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.
BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Überprüfung der Anmeldungen
- Absatz 2,Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in Anlage 5 näher geregelt.