Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor dem 1. Januar 1995 folgenden multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums beizutreten:
- Litera aPariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967);
- Litera bBerner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);
- Litera cInternationales Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
- Litera dProtokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
- Litera eAbkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geänderte Fassung 1979);
- Litera fBudapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1980);
- Litera gVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1984).