Absatz eins,Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
- Absatz 2,Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
- Litera aBezeichnung der ersuchenden Behörde;
- Litera bMaßnahme, um die ersucht wird;
- Litera cGegenstand und Grund des Ersuchens;
- Litera dbetroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- Litera emöglichst genaue und umfassende Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, gegen die ermittelt wird;
- Litera fZusammenfassung des Sachverhalts, außer in Fällen nach Artikel 5.
- Absatz 3,Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
- Absatz 4,Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.