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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 11 neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

  1. Absatz eins,Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
  2. Absatz 2,Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für den gleichen Zweck erstellte EDV-Dokumente jedweder Form verwendet werden.