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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 32 neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Bei der Berechnung des Proportionalitätsfaktors zugrunde gelegtes BIP

  1. Absatz eins,Bei den in Artikel 82 des Abkommens genannten Daten zum BIP zu Marktpreisen handelt es sich um die in Anwendung von Artikel 76 des Abkommens veröffentlichten Daten.
  2. Absatz 2,Für die Haushaltsjahre 1993 und 1994 werden ausnahmsweise die von der OECD ermittelten BIP-Daten verwendet. Erforderlichenfalls beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuß über eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Bestimmung um ein oder mehrere aufeinanderfolgende Jahre.