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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 11 neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, wenn diese
    1. Litera a
      die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
    2. Litera b
      Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
    3. Litera c
      ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
  2. Absatz 2,Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
  3. Absatz 3,Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Behörde die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.