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BGBl. Nr. 910/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗Parlament↗
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 910/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll neu § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Anl. 6↗RIS↗

EINVERNEHMEN

Die Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Liechtensteins, Norwegens und Schwedens stimmen überein, daß im Falle eines Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenenschaft Anmerkung, richtig: Eidgenossenschaft) zum EWR-Abkommen die zusätzlichen Beträge zu erstatten sind, die sie gemäß dem Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen auf Grund der Nichtratifikation des EWR-Abkommens durch die Schweiz geleistet haben. Vom Zeitpunkt des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum EWR-Abkommen sind die Beiträge der anderen EFTA-Staaten so zu berechnen wie ursprünglich in dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten EWR-Abkommen festgelegt.