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BGBl. Nr. 910/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗Parlament↗
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 910/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 41 1 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertZ 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Text (entfallen)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 909/1993 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 910/1993 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 1↗RIS↗
In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilaterialen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:
29. 4. 1963 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung.
3. 12. 1976 Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
3. 12. 1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische
Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.
1. 12. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau.
einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über
die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im
Einzugsgebiet der Donau.
19. 11. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich.