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BGBl. Nr. 910/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗Parlament↗
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 910/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

    Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

    Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.

  3. Absatz 3,Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll am ersten Tag des auf die letzte Hinterlegung folgenden Monats in Kraft. Erfolgt diese Hinterlegung jedoch weniger als fünfzehn Tage vor dem Anfang des folgenden Monats, so tritt dieses Protokoll erst am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.
  4. Absatz 4,Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll zu dem vom EWR-Rat unter den Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993.