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BGBl. Nr. 910/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗Parlament↗
910. Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhang, Schlußakte, Erklärungen, Vereinbarter Niederschrift und Einvernehmen
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 910/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 15 33 § 0↗RIS↗
Art. 3aufgehoben
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 909/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Schweiz bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographischen Freizügigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Gebiet der Schweiz für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird eine Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saisonarbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet der Schweiz automatisch erneuert.
  2. Absatz 2,Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß Anhang römisch fünf Nummer 2 des Abkommens finden in der Schweiz in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls finden Artikel 28 des Abkommens und Anhang römisch fünf des Abkommens ab 1. Januar 1993 auf Saisonarbeiter in der Schweiz Anwendung, sofern diese Arbeitnehmer innerhalb eines vorangegangenen Referenzzeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 30 Monate Saisonarbeit in der Schweiz ausgeübt haben.