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BGBl. Nr. 912/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
912. Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes samt Vereinbarter Niederschrift
ANPASSUNGSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFES
Kundmachung BGBl. Nr. 912/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 912/1993 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Wenn das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, werden die Zahl der Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde und die Zahl der Richter des EFTA-Gerichtshofs erhöht.