Absatz eins,Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,
- Ziffer einsdie vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der Paragraph 5, Absatz 2, der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2 und die Artikel römisch zwei bis römisch sieben auch nach dem 28. Februar 1993;
- Ziffer 2Anmerkung, Betrifft "Art". X: die Zuweisung der niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens zu niederösterreichischen Gerichtshöfen mit Wirkung ab 1. 1. 1997)