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BGBl. Nr. 955/1993

kundgemacht 30.12.1993
955. Kundmachung: Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Dezember 1990, LGBl. für Kärnten Nr. 3/1991, betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 955/1993× zu VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach gesetzwidrig war

Änderungen durch diese Kundmachung

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach gesetzwidrig war neu