Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
BGBl. Nr. 969/1993
969. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1993 und Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1993) und das Viehwirtschaftsgesetz 1983 (Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1993) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.